Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

15. Gesetz 
vom 10. Juni 1916, 
zur Ergänzung des Gesetzes vom 19. April 1913. 
betreffend Gewährung von Staatszuschüssen zur Besoldung 
der Volksschullehrer und lehrerinnen. (Gesetzsammlung S. 23). 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Heinrich XXIV. Reuß Aelterer Linie verordnen 
Wir DHeinrich; der Siebenundzwanzigste 
von Gottes Guaden Fürst Neuß Jüngerer Linie, 
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, 
etc. elc. ctc. 
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie, 
mit Zustimmung des Landtages, was folgt: 
81. 
Zur Besoldung von Handarbeitslehrerinnen werden gleichfalls Staatszuschüsse 
nach Maßgabe der §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 19. April 1913 (Gesetzsammlung 
Seite 23) gewährt. 
Diese Staatszuschüsse werden, so lange nicht die Besoldung der Handarbeits- 
lehrerinnen auf dem platten Lande gesehlich geregelt ist, folgendermaßen festgestellt. 
Die Schulgemeinden des platten Landes erhalten Zuschüsse in Höhe der mit 
Genehmigung Fürstlichen Konsistoriums gezahlten Alterszulagen. 
Der Zuschußberechnung für die Stadtgemeinden werden die Alterszulagen 
3zu Grunde gelegt, welche die betreffenden Handarbeitslehrerinnen in der Stadtge- 
meinde für das zunächst zurückliegende Etatjahr wirklich bezogen haben, jedoch höchstens 
die Beträge, welche sie als ordentliche Lehrerinnen des platten Landes an gesetzlichen 
Alterszulagen für das zunächst zurückliegende Etatjahr bezogen haben würden. 
8 2. 
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1916 ab in Krast. 
Gegeben Schloß Osterstein, den 10. Juni 1916. 
(L 8,) (gez.) Heinrich XXVI. 
(agez) v. Meding.
	        
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