Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

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(z. B. Rechtsanwälte, Aerzte, Zahnärzte, Zahntechniker, Künstler, Privat- 
lehrer) zur Aufrechterhaltung oder Wipderaufnahme ihrer Betriebe 
oder ihrer Berufslätigkeit Beträge bis 3000 Mk. 
Haus= und Grundbesitzern zur Erhaltung ihres Haus= und Grundbe- 
sitzes oder zur Bezahlung der während des Krieges rückständig ge- 
bliebenen Hypothekenzinsen Beträge bis 1500 Mk. 
. Privatangestellten und Arbeitern, wenn die Familie durch die Einbe- 
rufung des Ernährers in Schulden geriet oder zur Verpfändung oder 
Veräußerung von Hausgerät genötigt wurde, Beträge bis 500 Mik. 
82. 
Die Gemeinde darf und soll das Darlehen gewähren, wenn der Darlehns- 
sucher des Darlehens zur Behebung der durch den Krieg entstandenen wirtschaftlichen 
Schwierigkeiten bedarf und zu erwarten ist, daß er diese Schwierigkeiten mit Hilfe des 
Darlehens überwinden und zur Rückzahlung des Darlehens im Stande sein wird. 
Soweit der Darlehenssucher selbst oder durch Angehörige Sicherheit bestellen kann, 
ist diese zu beanspruchen. 
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Der Zinssuß für dad Darlehen beträgt jährlich drei Prozent. Das Darlchen 
ist nach Vereinbarung in Raten so zurückzuzahlen, daß es spätestens in 5 Jahren 
getilgt ist. Eine !r Verlängerung der Zahlungsfristen kann bewilligt werden. 
84. 
Ueber die Gewährung des Darlehens eutscheidet auf Grund sorgfältiger 
Prüfung aller Verhällnisse ein aus dem Gemeindevorstand oder seinem Stellvertreter 
als Vorsitzendem und zwei von dem Gemeinderat oder der Gemeindeversammlung 
gewählten Mitgliedern oder deren Stellvertretern bestehender Ausschuß nach Stim- 
menmehrheit. Der Ausschuß kann vor seiner Entscheidung eine etwa vorhandene 
Berufsvertretung des Darlehnssuchers (z. B. Handwerkskammer, Handelskammer) gut- 
achtlich hören. z6. 
Beschließt der Ausschuß die Gewährung eines Darlehns, so hat der Gemeinde- 
vorstand die Akten ungesäumt an den von Fürstlicher Landesregierung zu bestellenden 
Staatskommissar einzusenden. Dieser kann gegen die Darlehnsgewährung Einspruch 
erheben, wenn die in §6 1—4 aufgestellten Grundsätze nicht beobachtet sind. 
Gegen den Einspruch kann der Darlehnssucher in einer ausschließlichen Frist 
von 14 Tagen Beschwerde bei Fürstlicher Landesregierung erheben. Die Frist läuft 
von dem Tage, an welchem dem Darlehnssucher durch den Gemeindevorstand Mit- 
teilung von dem Einspruch gemacht wird.
	        
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