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6 6.
Insoweit der Ausschuß das Darlehnsgesuch ablehnt, kann der Darlehnssucher
in einer ausschließlichen, mit dem Tage der Eröffnung der Ablehnung an ihn be-
ginnenden Frist von 14 Tagen Beschwerde bei der Fürstlichen Landesregierung
erheben. Die Fürstliche Landesregierung kann entscheiden, daß die Gemeinde das
Darlehen zu gewähren hat, wenn sie der Ansicht ist, daß der Ausschuß die für die
Darlehnsgewährung nach S§ 1—4 maßgebenden Grundsätze offenbar verletzt hat.
Sie hat aber, ehe sie der Beschwerde stattgibt, den Gemeindevorstand zu hören.
87.
Alle Darlehnskapitale werden der Wohnsitzgemeinde vom Staat als Dar-
lehen zu denselben Bedingungen gegeben, zu denen die Gemeinde sie den Darlehns=
nehmern gewährt. Die Gemeinde hat einen Verzinsungs= und Tilgungsplan auf-
zustellen. 58.
Den Ausfall, der durch den Minderbetrag des gewährten Zinsfußes gegen-
über dem Wechseldiskont der Reichsbank und durch Nichtzahlung von Zinsen und
Nichtzurückzahlung von Darlehnskapitalien entsteht, tragen Staat und Gemeinde
je zur Hälfte.
89.
Eine Klage des Darlehnssuchers auf die Gewährung des Darlehns gegen
die Wohnsitzgemeinde oder den Staat ist ausgeschlossen.
8 10.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen trifft die
Fürstliche Landesregierung.
8 11.
er Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Rigierungs-
Verorbucher sestgesetzt.
Gegeben Schloß Ebersdorf, den 10. Juli 1916.
(L 8) (acz.) Heinrich XXVII.
(ggez.) v. Meding.