Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

Austraggeber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Post- 
protestauftrage schon am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage des 
Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vor- 
zeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses 
Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf 
der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post 
damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch 
die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels 
an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen 
Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vor- 
druck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ 
einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vor- 
zeigung, nämlich vvro. ab“. Der Zeilpunkt, von dem an die 
Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste 
Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung 
der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der 
Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur 
der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels 
Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, 
wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der 
Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder 
Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werklag zur Zahlung vorgezeigt. 
Die Poslvenvaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren 
Protestfrist am 31. Oktober 1916 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorher- 
gehende Tage zu verteilen. 
2. Die Aenderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 17. Juli 1916. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung 
Kractke.
	        
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