Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
11.
(Ausgegeben am 8. August 1916.)
24. Konfistorial-Bekanntmachung
vom 22. Juli 1916,
betreffend eine Vereinbarung mit dem Königlich Sächsischen Ministerium
des Kultus und öffentlichen Unterrichts zu Dresden wegen Aufnahme
reußischer Fortbildungsschüler in die Fortbildungsschulen des Königreichs
Sachsen.
Das Königlich Sächsische Ministerium des Kultus und öffentlichen Unter-
richts zu Dresden hat allgemein seine Zustimmung dazu erteilt, daß die Schul-
gemeinden des Königreichs Sachsen die im Fürstentum Reuß ält. Linie fortbildungs-
schulpflichtigen jungen Leure, welche nach Orten des Königreichs Sachsen auf Arbeit
gehen, in die dortigen Fortbildungsschulen aufnehmen.
Nach der Fonsistorial-Verordnung vom 15. April 1914 (Gesetzsammlung
Scite 40) haben deshalb die bezeichneten jungen Leute — den Abschluß einer
Vereinbarung mit der betreffenden sächsischen Schulgemeinde voransgesetzt — die
Fortbildungsschule des sächsischen Arbeitsorts zu besuchen.
Bezüglich der Aufnahme in die Fortbildungsschule und Erfüllung der
Schulpflicht finden die Bestimmungen der Regierungserklärung vom 4. Juni 1914
(Gesetzsammlung Seite 129) mit Ausnahme des vorletzten Absatzes entsprechende
Anwendung.
Greiz, den 22. Juli 1916.
Fürstlich Reuß-Plauisches Konsistorium.
.V.
Dr. Hanitsch.