Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
13.
(Ausgegeben am 16. November 1916.)
27. Reg KM. 4 4.
vom 6. November 1916,
betreffend Aufhebung der mit anderen Bundesregierungen wegen gegen-
seitiger Durchführung der Schulpflicht getroffenen Uebereinkommen.
Die wegen Durchführung der Schulpflicht in den Jahren 1876, 1877 und
1878 mit anderen Bundesregierungen getroffenen Uebereinkommen (vergl. G.=
1876 S. 17, 1877 S. 1, 55, 74, 1878 S. 13) sind. soweit sie das Königreich
Württemberg, die Großherzogtümer Baden und Sachsen, die Herzogtümer Sachsen-
Meiningen, Sachsen-Allenburg, Sachsen-Coburg= und Gotha, sowie die Fürstentümer
Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß Jüngerer Linie be-
treffen, ausgehoben; ebenso kommt von den mit den Regierungen des Königreichs
Sachsen und des Großherzogtums Hessen getroffenen Vereinbarungen die Bestimmung
in Wegfall, daß Kinder, welche sich durch ein Zeugnis der zuständigen heimischen
Schulbehörde darüber ausweisen, daß sie der Schulpflicht, wie sie nach der Gesetz-
hebung ihrer Heimat festgesetzt ist, vollständig Genüge geleistet haben, von fernerem
Schulbesuche zu entbinden sind, auch wenn das am Orte ihres Aufenthalts geltende
Geseß eine größere Ausdehnung des Unterrichts vorschreibt.
Hiernach finden hinsichtlich der Schulpflicht auf die im Fürstentum Reuß
Aelterer Linie befindlichen Kinder von Angehörigen aller genannten Vundesstaaten
künftighin lediglich die Bestimmungen der diesseitigen Volksschulgesetzgebung, auf die
Kinder hierländischer Staatsangehöriger, die sich in den genannten Bundesstaaten
aufhalten, die dortigen Schulgesegebungen Anwendung.
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