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Im Verhältnis zum Königreich Preußen bleibt das im Jahr 1876 (G.-S.
Seite 9) getroffene Uebereinkommen in Kraft.
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Greiz, den 6. November 1916.
Fürstlich Reuß- Plauishe Landesregierung.
Dr. d a.
28. Verordnung,
die Viehzählung am 1. Dezember 1916 betreffend.
.Auf Anordnung des Bundesrats findet am 1. Dezember 1916 eine Vieh-
zählung statt. Ueber die Ausführung wird folgendes verordnet:
AmDie Zählung erstreckt sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe: Schweine, Ziegen
und Federvieh.
Die Zählung geschieht gemeeinbeewelse mit Fählungelisten durch den Ge-
meindevorstand. Diesem bleibt überlassen, sich dabei der Gemeindebeamten
zu bedienen oder besondere Zähler zu bestellen. Größere Gemeindebezirke
sind vom Gemeindevorstand in eine entsprechende Anzahl von Zählbezirken
.zu teilen. Zählungslisten gehen den Gemeindevorständen zu.
. Die? Zählungslisten sind am 1. Dezember ds. Is. in der Weise auszufüllen,
daß die mit der Aufnahme betrauten Personen das zu zählende Vieh von
Haushaltung zu Haushaltung ermitteln und in die Liste eintragen.
. Die mit der Zählung beauftragten Personen sind vom Gemeindevorstand
zu gewissenhafter Ausführung, im besonderen zu sorgfältiger Beobachtung
dieser Verordnung und der auf der letzten Seite der Zählungslisten ab-
gedruckten Anweisung anzuhalten. Die Zähler haben die von ihnen aus-
gefüllten Zählungslisten aufzurechnen, zu unterschreiben und spätestens bis
zum 2. Dezember an den Gemeindevorstand abzuliefern.