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Die Gemeindevorstände haben die Zählungslisten auf ihre Vollständigkeit
und auf die Nichtigkeit der Einträge zu prüfen und, sofern der Gemeinde-
bezirk in mehrere Zählbezirke eingeteilt war, das Zählungsergebnis in
einer besonderen Zählungsliste für den ganzen Gemeindebezirk zusammen
zu zählen. Nach Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit sind
die Zählungslisten
a) von den Gemeindevorständen des platten Landes sofort bei dem
Fürstlichen Landratsamt einzureichen, das die Listen in dauerhafter
Verpackung bis spätestens zum 5. Dezember an das Thüringische
Statistische Amt in Weimar portofrei einsendet, #
b) von den Gemeindevorständen der Städte bis zum gleichen Zeitpunkt
unmittelbar und porlofrei dorthin einzusenden.
.Das Thüringische Statistische Amt ist beauftragt, die Zählungslisten zu
prüfen und die Ergebnisse zusammen zu stellen. Die Gemeindevorstände
haben die Pflicht, allen Anforderungen des Statistischen Amtes, die zur
Durchführung der Zählung an sie gestellt werden, sorgfältig und mit
größter Beschleunigung zu entsprechen.
4m. Wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu der Viehzäh=
lung macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark bestraft, auch kann Vieh, dessen Vorhandensein
verschwiegen worden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt
werden.
Greiz, den 14. November 1916.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Dr. Samings.