Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Älterer Linie.
L
(Ausgegeben am 23. November 1916.)
29. Regierungsverordnung
vom 16. November 1916
zur Ausführung des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 26.
Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 639) und der durch dieses Gesetz
veranlaßten „Aenderungen der Ausführungsbestimmungen zum Reichs-
stempelgesetz“ (Zeutralblatt für das Deutsche Reich S. 250.))
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird zur Ausführung des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel und der zufolge
desselben abgeänderten 3§ 158 —164 der Ansführungsbestimmungen zum Reichs-
stempelgesetz verordnet, was folgt:
81.
Steuerstellen im Sinne des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel sind
die Fürstlichen Zollämter in Greiz und Zeulenroda sowie die Fürstliche Zollstelle
in Burgk je für den betressenden Amtsgerichtsbezirk.
Steuerstelle für staatliche Betriebe im Siune des § 160 Absah 2 Satz 4
der Ausführungsbestimmungen ist das Fürstliche Zollamt in Greiz.
Oberbehörde (Direklivbehörde) ist die Oberzolldirektion für den Thüringischen
Zoll= und Stenerverein in Erfurt.
62.
Die öffentlichen Bekanntmachungen im Sinne des § 161 der Ausführungs-
bestimmungen sind von den Steuerstellen je für den betreffenden Amtögerichtsbezirk
in den Tageszeitungen zu bewirken.
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