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Zu Nr. 3 der Bekanntmachung.
2.
Als Stelle zur Prüfung der Nühlichkeit der beabsichtigten Verwendung des
Abfindungskapitals wird vorbehaltlich der Bestimmungen in Nr. 9 für das platte
Land das Fürstliche Landratsamt, für die Städte der Gemeindevorstand bestimmt;
örtlich zuständig ist die Behörde desjenigen Bezirks, in dem der mit zustimmendem
Bescheide der Militärbehörde versehene Antragsteller zur Zeit der Anbringung
seines Prüfungsgesuchs seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung dieses, seinen Auf-
enthaltsort hat.
3.
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung von Kapitalabfindung ist
nach dem Gesetz, daß das Geld zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung
eigenen Grundbesizes verwendet werden soll. Die Prüfung hat demgemäß festzu-
stellen, ob diese Voraussetzung vorliegt.
Der Erwerb eigenen Grundbesitzes kann insbesondere darin bestehen, daß
der Antragsteller ein ländliches oder städtisches Grundstück aus freier Hand erwirbt
oder daß er sich auf einem solchen Grundstücke mit Hilfe eines beneinnühigen
Bau= oder Siedlungsunternehmens ansiedelt. Der Beitritt zu einem Bau= o##
Siedlungsunternehmen zu dem Zweck, eine Wohnung zu mieten oder ein uisrr
zu pachten, reicht nicht aus.
In welcher Rechtsform der Grundbesitz erworben werden soll, ist belanglos.
Jnsbesondere ist auch die Form des Rentenguts oder des Erbbaurechts zugelassen.
Daß der zu erwerbende Grundbesitz mit einem Wohnhause versehen ist oder
versehen werden soll, ist zwar im Geseh nicht ausdrücklich ausgesprochen. Da das
Gesetz aber, wie sich aus seiner Begründung ergibt, die Seßhaftmachung auf eigener
Scholle fördern will, wird das Vorhandensein oder die Errichtung eines Wohnhauses
in der Negel vorausgesetzt werden müssen.
Der Grundbesitz soll zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses oder
zur Ausübung des eigenen Geschäftsbetriebes dienen. Die Erbaunung oder der
Erwerb von hauptsächlich zur Vermietung bestimmten Häusern kann nicht in Be-
tracht kommen.
4.
Unter die Maßnahmen zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes
im Sinne des Gesetzes sind insbesondere zu rechnen die Entschuldung oder die
sonstige Verbesserung der Schuldverhältisse des Grundstücks (z. B. die Umwandlung
einer kündbaren Hypothek in eine unkündbare Abtragshypothek), der Aufban oder
die Wiederherstellung von Wohn= und Wirtschaftsgebäuden, die Vergrößerung
leistungsunfähigen oder leistungsschwachen Grundbesitzes durch Zukauf geeigneter
mdflächen, die Vervollständigung von landwirtschaftlichem Inventar, die Ausführung
von Meliorationen und dergleichen. Entscheidend ist, daß diese Maßnahmen nicht