Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

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Die Antragsteller sind über den Zweck dieser Maßnahmen auszuklären. 
Gegebenenfalls ist mit ihnen darüber zu verhandeln, welche der in Betracht kommen- 
den Beschränkung als ihnen am wenigsten lästig zu wählen sein wir 
enn von einer Ssherunzemahrehel abgesehen werden soll. so ist dies be- 
sonders zu begründen (6d 
Schließlich gehört Hioer auc . Prüfung der Frage, an wen die Kapital- 
ebsiodung auszuzahlen ist, ob an den absindungsberechtigten antrgstelir oder, was 
die Regel sein wird, für seine Rechnung an einen Dritten, z. B. an den Grund= 
stücksverkäufer oder den Hypothekengläubiger, und welche Frist für ihre Verwendung 
zu gewähren ist. 
Der Prüfungsstelle bleibt es ilccassen, sich die Kenntnis von den Ver- 
hältnissen des Antragstellers und des Grundbesitzes zu verschaffen, wie und soweit 
es ihr erforderlich erscheint. Grundsätzlich ist es Sache des Antragstellers, den 
Nachweis von der Nühlichkeit der beabsichtigten Verwendung des Abfindungs- 
kapitals zu erbringen und zu diesem Zwecke die ersorderlichen Unterlagen (3. B. 
Grundstücksangebote, Kauf= oder Bauverträge, Baupläne, Kostenanschläge, Kataster- 
auszüge, Grundbuchabschristen u. dergl.) vorzulegen. Die Prüfungsstelle wird sich 
aber hierauf nicht beschränken dürfen, sondern selbstlätig gecignete Ermintlungen 
anstellen und Erkundigungen einziehen müssen. In dieser Beziehung ist in der 
Begründung des Gesetzes beispielsweise darauf hingewiesen, daß die Anhörung von 
Landwirtschaftskammern, Handelskammern, Handwerkerkammern, Fachvereinen und 
ähnlichen Orbanisationen in Frage kommen könne. 
Die nach den bestehenden allgemeinen Grundsähen für den Antragsteller 
zuständige Fürsorgeorganisation (für die Thüringischen Staaten also die Landes- 
versicherungsansalt. in Weimar) soll gehört werden. 
Im Falle des Beitritts des Antragstellers zu einem gemeinnützigen Bau- 
oder Siedlingaunternehmen hat die Prüfungsstelle eine Entschließung Fürstlicher 
Landesregierung über die Gemeinnützigkeit des Unternehmens einzuholen. 
Nach Abschluß seiner Prüfang verfährt Fürstliches Landratsamt (Gemeinde- 
vorstund der Stadt) nach Nr. Absatz 4 der Bekanntmachung des Bundesrats. 
Er erteilt die dort wchenrten: Bescheinigung und überreicht sie mit den seiner 
Prüfung zugrunde liegenden Unterlagen unmittelbar dem Kriegsmisterium (Versor- 
gungs= und Justizdepartement) — Reichsmarincamt, Neichs-Kolonialamt — unter 
gleichzeitiger Benachrichtigung des Bezirkskommandos, soweit letzteres nach Nr. 3 
Absatz 5 der Bekanntmachung erforderlich ist. 
9. 
Falls der Grundbesitz nicht in dem Bezirk liegt, in dem der Antragsteller 
wohnt oder sich aufhält, so hat das Fürstliche Landratsamt bezw. der Gemeinde- 
vorstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes (Nr. 2), nachdem diese Behörde die 
Fürsorgeorganisation gemäß Nr. 7 Absat 2 gehört hat, den Antrag mit seinem
	        
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