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Gutachten über die persönlichen und bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse des
Antragstellers und mit dem Gutachten der Fürsorgeorganisation an die untere Ver-
waltungsbehörde (Landrat, Amtshauptmann, Bürgermeister) der belegenen Sache
abzugeben. Diese übernimmt die weitere Prüfung, insbesondere auch die Anhörung
nach Nr. 7 Absatz 2, erteilt die Bescheinigung und verfährt in der Nr. 8 vorge-
geschriebenen Weise.
Zu Nr. 5 der Bekauntmachung.
10.
Nach Bestimmung des Königlich Preußischen Kriegsministers ist die Ab-
findungssumme auf Veranlassung der für den Antragsteller zuständigen Pensions-
regelungsbehörde durch die für die Zahlung der Versorgungsgebührnisse bestimmte
Kasse an den im Bescheide der obersten Militärverwaltungsbehörde bezeichneten
Empfangsberechtigten zu zahlen und der General-Militärkasse (für Marine= und
Schutztruppenangehörige der Reichshauptkasse) aufzurechnen. Ist die Auszahlung
nach dem Bescheide an die Erfüllung von Voraussetzungen geknüpft, so muß vor
der Zahlung von der mit der Ausführung der Entscheidung beauftragten Stelle
(Nr. 11) bescheinigt werden, daß die Zahlung erfolgen kann. Ueber den Empfang
hat der kusindngefenchige Quittung zu leisten, auch wenn die Zahlung an Dritte
zu leisten ist.
Mit Zustimmung des aäbsindungsbercchigten kann die Abfindungssumme
für ihn an eine geeignete Bank oder Sparkasse mit der Maßgabe gezahlt werden,
daß er über das Kapital nur mit Einwilligung der mit der Ausführung der Ent
scheidung beauftragten Stelle verfügen darf. Diese Form der Auszahlung wird
sich namentlich dann empfehlen, wenn die Verwendung des Kapitals in Teilbe=
trägen beabsichtigt ist.
entenempfänger haben den mit dem Vermerk über die Bewilligung der
Abfindung versehenen Milizärpaß der Pensionsregelungsbehörde vorzulegen. Diese
hat vor der Zahlung die Ubertragung des Vermerks aus dem Militärpaß und zu-
gleich die Eintragung des Zeitpunktes des Erlöschens der abgefundenen Versorquungs-
gebührnisse in das Pensionsquittungsbuch zu veranlassen.
Zu Nr. 6 der Bekanntmachung.
11.
Zur Ausführung der Entscheidung und zur Ueberwachung der weiteren nütz-
lichen Verwendung wird die untere Verwaltungsbehörde (Landratsamt, Gemeindevor-
stand der Stadt) desjenigen Bezirks bestimmt, in welchem die Sache (Grundstückh) be-
legen ist. Ergibt sich, daß die von der obersten Militärverwaltungsbehörde festge-
sebte Frist zur bestimmungsmäßigen Verwendung (§ 7 des Gesetzes) nicht aus-
reichend bemessen ist, so hat die Ueberwachungsstelle eine Verlängerung der Frist
anzuregen.