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Die Ueberwachungsstelle hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sich
von einer etwaigen Gefährdung oder Vereitelung des Verwendungszwecks rechtzeitig
Kenntnis zu verschaffen. Soweit es sich insbesondere um ländliche Verhältnisse
handelt, werden die Gemeinde-(Guts-) vorstände oder Ortsrichter (Amtsschulzen)
anzuweisen bezw. zu ersuchen sein, von wichtigen Veränderungen, auffälligen Vorkomm--
nisen und dergl. dem Fürstlichen Landratsamt (Gemeindevorstand) Mitteilung zu
machen.
12.
Ueber Beobachtungen allgemeiner Natur, die Fürstliches Landratsamt oder
die Ghemeinhevoringe der Städte bei der Erledigung ihrer Aufgaben zur Aus-
führung des Kapitalabfindungsgesetzes machen, sowie über elwa sich ergebende
Zueljohfrogen. grundsäßlicher Art ist an Fürstliche Landesregierung zu berichten.
Greiz, den 18. November 1916.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
32. Verordnung
vom 20. November 1916,
betreffend Maßregeln gegen die Rinderpest.
Zu der revidierten Instruktion zu dem Gesetze vom 7. April 1869, Maß-
regeln gegen die Rinderpest betreffend (Gesesammlung 1877 Seite 11), sind die
nachstehend unter O ersichtlichen ergänzenden Anordnungen getroffen worden.
Greiz, den 20. November 1916.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
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Zu §.2.
Wie „tierische Teile“ (Abs. 1) sind auch tierische Erzeugnisse, wie „Milch“
(Abs. 1) ist auch Sahne zu behandeln.