Zu 8 16.
Neuer Zusatz:
Der Fürstlichen Landesregierung bleibt es jedoch vorbehalten, zu bestimmen,
inwieweit und unter welchen Bedingungen eine Schutzimpfung zugelassen oder mittel-
bar durch Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote der in § 2 Ziffer 1 des
Rinderpestgesetzes bezeichneten Art polizeilich angeordnet werden darf.
Zu §5 17.
Unter „Vieh“ (Abs. 1) sind nur Wiederkäuer und Schweine zu verstehen.
Zu §5 18.
Neuer Zusatz:
Die Ausfuhr frischen Fleisches sowie frischer tierischer Teile und Erzeug-
nisse aus dem Seuchenorte darf nur mit Genehmigung der Polizeibehörde erfolgen.
Zu 8 21.
Unter „Vieh“ (Abs. 1, Unterabs. 3) sind alle nutzbaren Haustiere einschließ-
lich der Hunde, der Katzen und des Geflügels (wie in § 1, Abs. 2 des Viehseuchen-
gesetzes vom 26. Juni 1909) zu verstehen.
Die Bestimmungen in Bezug auf „Maultiere“ (Unterabsatz 2) gelten auch
für Maulesel.
9 25.
Unter „Vieh“ (Abs. 1) sind nur die Wiederkäuer zu verstehen.
neer „n zu Absaß 2:
dächtig“ gelten ferner stets alle Wiederkäuer, die auf einem Ge-
höfte si “— in dem die Rinderpest herrscht. Besteht das Gehöft aus mehreren
räumlich von einander getrennten Ställen, so sind insbesondere auch solche gesunde
Wiederkäuer als verdächtig anzusehen, die in Ställen stehen, in denen keine seuche-
kranken Tiere untergebracht sind; jedoch kann bei solchen Tieren mit Genehmigung
der Fürstlichen Landtercgierung von der für verdächtige Tiere vorgeschriebenen
Tölung abgesehen werde
Unter Fereia (Abs. 4) ist nur der Bestand an Wiederkäuern, und
unter Vieh lös. 5) sind nur Wiederkäuer zu verstehen.
n Abst 8 6 fälll die Einschränkung der dort Mhelchenen Vergünstigung
bezüglich der Verwerkung der Häute und des Fleisches auf Schlachttiere aus Schlacht-
viehhösen in größeren Städten weg und das Mischungsverhältnis der Lolkmich für
die Desinfektion der zur Ausfuhr bestimmten Häute soll statt 1: 60 lauten 1:20
Der Absatz 6 erhält dementsprechend folgende Fassung:
Die Verwertung der Häute und des Fleisches von Tieren, welche bei der
Untersuchung im lebenden und geschlachteten Zustand gesund befunden worden sind,