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kann von der Polizeibehörde gestattet werden. Das Schlachten der betreffenden
Tiere muß jedoch unter veterinärpolizeilicher Aufsicht in gecigneten Räumen statt-
finden; auch dürfen das Fleisch und die inneren Teile erst nach dem Erkalten ab-
gefahren und die Häute nur dann ausgeführt werden, wenn sie entweder vollkommen
getrocknet sind oder drei Tage in Kalkmilch (1:20) gelegen haben.
Zu § 26.
Neuer Absatz 3:
Die Fürstliche Landesregierung kann bestimmen, ob und unter welchen Vor-
sichtsmaßregeln die unschädliche Beseitigung der Kadaver und Kataverteile der ge-
töteten Tiere auch in einer ganz nahe in der Nachbarschaft gelegenen Kadaverver-
wertungsanstalt von der Polizeibehörde gestatten werden darf.
Zu 8 27.
Unter „Vieh“ (Abs. 1) sind nur Wiederkäuer zu verstehen.
Zu 8 30.
Unter „Vieh“ sind nur Wiederkäuer zu verstehen.
Für die Desinfektion treten an Stelle der derzeitigen Vorschriften die Be-
stimmungen in § 14 der „Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Vieh-
seuchen“ (Anlage A der Ausführungsvorschristen des Bundesrats zum Viehseuchen=
gesetze vom 7. Dezember 1911, Reichs-Gesetzbl. 1912, S. 4), die Desinfektion um-
faßt die Reinigung sowie die eigentliche Desinfektion.
Zu §8 36.
Unter „gesamter Viehbestand“ (Abs. 1) ist nur der Bestand an Wieder-
käuern zu verstehen.
Zu 98 40, 41, 42.
Für das Verfahren bei der Reinigung und Desinfektion treten an Stelle
der derzeitigen Vorschriften die Bestimmungen in der „Anweisung für das Desin-
fektionsverfahren bei Viehseuchen“ (Aulage A der Ausführungsvorschriften des
Bundesrats zum Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 — Relchs-Gesetzbl. 1912
S. 4—).
Die Auswahl und Art der Verwendung der Desinfektionsmittel hat gemäß
§ 14 dieser Anweisung zu erfolgen.