Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

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kann von der Polizeibehörde gestattet werden. Das Schlachten der betreffenden 
Tiere muß jedoch unter veterinärpolizeilicher Aufsicht in gecigneten Räumen statt- 
finden; auch dürfen das Fleisch und die inneren Teile erst nach dem Erkalten ab- 
gefahren und die Häute nur dann ausgeführt werden, wenn sie entweder vollkommen 
getrocknet sind oder drei Tage in Kalkmilch (1:20) gelegen haben. 
Zu § 26. 
Neuer Absatz 3: 
Die Fürstliche Landesregierung kann bestimmen, ob und unter welchen Vor- 
sichtsmaßregeln die unschädliche Beseitigung der Kadaver und Kataverteile der ge- 
töteten Tiere auch in einer ganz nahe in der Nachbarschaft gelegenen Kadaverver- 
wertungsanstalt von der Polizeibehörde gestatten werden darf. 
Zu 8 27. 
Unter „Vieh“ (Abs. 1) sind nur Wiederkäuer zu verstehen. 
Zu 8 30. 
Unter „Vieh“ sind nur Wiederkäuer zu verstehen. 
Für die Desinfektion treten an Stelle der derzeitigen Vorschriften die Be- 
stimmungen in § 14 der „Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Vieh- 
seuchen“ (Anlage A der Ausführungsvorschristen des Bundesrats zum Viehseuchen= 
gesetze vom 7. Dezember 1911, Reichs-Gesetzbl. 1912, S. 4), die Desinfektion um- 
faßt die Reinigung sowie die eigentliche Desinfektion. 
Zu §8 36. 
Unter „gesamter Viehbestand“ (Abs. 1) ist nur der Bestand an Wieder- 
käuern zu verstehen. 
Zu 98 40, 41, 42. 
Für das Verfahren bei der Reinigung und Desinfektion treten an Stelle 
der derzeitigen Vorschriften die Bestimmungen in der „Anweisung für das Desin- 
fektionsverfahren bei Viehseuchen“ (Aulage A der Ausführungsvorschriften des 
Bundesrats zum Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 — Relchs-Gesetzbl. 1912 
S. 4—). 
Die Auswahl und Art der Verwendung der Desinfektionsmittel hat gemäß 
§ 14 dieser Anweisung zu erfolgen.
	        
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