Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
X 15. 
(Ausgegeben am 12. Dezember 1916.) 
  
33. Regierungs Verordnung 
vom 5. Dezember 1916 
zur Ausführung des Gesetzes vom 10. Juli 1916, die Gewährung 
von Darlehen an entlassene Kriegsteilnehmer betreffend. 
Mit Hichster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird 
zur Ausführung des Gesetzes vom 10. Juli 1916 (Ges.-S. S. 39) folgendes verordnet: 
81. 
Das Gesetz tritl am 1. Jannar 1917 in Kraft. 
62. 
Das Amt der Ausschußmitglieder und Stellvertreter ist ein unentgellliches 
Ehrenamt. 
83. 
„„ Der Antrag eines entlassenen Kriegsteilnehmers auf Darlehnsgewährung 
ist bei dem Vorstand seiner Wohnsihgemeinde zu stellen. 
Das Gesuch ist von dem Gemeindevorstand durch Ausfüllen eines von Fürst- 
licher Landesregierung aufzustellenden Formulars entgegen zu nehmen. 
8 4. 
Ist der Gemeindevorstand der Ansicht, daß der Darlehnssucher seinen Wohn= 
sib in einer anderen Gemeinde des Fürstentums hat, so nimmt er gleichwohl den 
Antrag entgegen und übersendet das ausgefüllte Gesuch mit Begründung seiner 
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