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Ansicht unverzüglich an den Vorstand jener Gemeinde. Erachtet auch dieser sich
für örtlich nicht zuständig, so sendet er das Gesuch mit Begründung seiner Aulsich
alsbald an Fürstliche Landesregierung. Letztere entscheidet sodann, welcher Ort als
Wohnsitz des Darlehnssuchers anzusehen ist.
Greiz, den 5. Dezember 1916.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
34. Regierungs-Verordnung
vom 7. Dezember 1916,
betreffend Aenderung der Gebührenordnung für die Nacheichung
vom 14. Januar 1913.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erkeilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird im Hinblick auf Nr. II der vom Stelluertreter des Reichskanzlers unterm 28.
Oktober 1916 erlassenen Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Eichgebühren-
ordnung (Reichs-Gesetzblatt S. 1217), die Gebührenordnung für die Nacheichung
vom 14. Jannar 1913 (Ges-S. S. 5) unter Nr. I1 abgeändert, wie folgt:
u.
An Stelle der Worte:
„Maßstäbe aus Metall, Buchsbaumholz, Elfenbein, Knochen und dergl.“
und
„Kluppmaße aus Metall, Buchsbaumholz, Elfenbein, Knochen und dergl.“
ist zu setzen:
„Maßstäbe aus Metall"“
und
„Kluppmaße aus Metall“.