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vom 13. Jannar 1916,
Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900 betreffend.
Nachstehende „Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900“ wird in
Gemäßheit § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28.
Oktober 1871 (NReichs-Gesehbl. S. 347) hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Greiz, den 13. Jannar 1916.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober
1871 (Reichs-Gesehbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die
Erleichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Geseybl. S. 321)
sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 6. Januar 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 2), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-
Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert.
1. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und 0 folgende
Fassung: 4
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Ostpreußen in den
Regierungsbezirken Alenstein und Gumbinnen sowie in den Kreisen Ger-
dauen und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen Teilen Ost-
preußens oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die
als Wohnort des Vczogenen einen Ort angeben, der in einem der bezeich-
neten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen,
Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen noch-
mals zur Zahlung vorgczeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30.
Juli 1914 bis einschließlich 28. Januar 1916 eingetreten ist,
am 31. Januar 1916;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Januar 1916
oder später eintritt, am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.