81
8 11.
Die Stener= und Feststellungsbescheide sind verschlossen durch die Gemeinde-
vorstände, soweit aber die betreffenden Steuerpflichtigen einem selbständigen Guts-
bezirk angehören, durch das Besitsteucramt zuzustellen.
Die Beurkundungen über die Zustellungen sind von den Gemeindevorständen
in Listen aufzunehmen. Diese sind nach Beendigung des Zustellungsgeschäfts an
das Besitzsteueramt einzusenden.
12.
Gegen den Steuerbescheid und dem Feststellungsbescheid steht dem Vorsitzenden
der Einschätzungskommission und dem Steuerpflichtigen die Berufung zu. Die 988 47,
50 fg. des Einkommenstenergesetzes finden hierbei mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß die Einschätzungskommission im Berufungsverfahren von der Mit-
wirkung dann ausgeschlossen ist, wenn die Feststellungen der Einschähzungskommission
von der Berufung nicht getroffen werden. Im lethzteren Falle geht die der Ein-
schähungskommission nach § 51, Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes zustehende
Besugnis auf das Besitzsteneramt über.
Die Verichtigung einer Veranlagung auf Grund eines gemäß § 31 Abs. 5
des Besitzsteuergesees in Verbindung mit § 46 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen
gestellten Antrags erfolgt durch das Besitzsteueramt.
8 13.
Gegen den Bescheid der Berufungskommission findet die Anfechtungsklage
bei dem Obrrverwaliungsgerict. gemäß dem Gesehe vom 25. Juli 1912 (Gesetz-
sammlung Seite 68) stat
81
Steuerbehörde im Sinne des § 77 zua 3 des Besihstenergesetzes ist das
Vesihsteueranit.
5 15
Die Wudrehnng un Fassehma *5 Zwangsstrafen (8 54 bsab“ l 8 66
Absah 2, § 58 Absatz 4 Absatz 4 des Besiysteuergesezes, 8 10 der Aus-
führungsbestimmungen), die #ch von Besitzsteuerzuschlägen (8 56 Til- aß 2)
die Festsehung der von dem Steuerpflichtigen zu erstattenden Kosten (8 60 des Ges.),
die Stundungen und die Genehmigung der Entrichtung der Btan G. in anderen
als den gesetzlichen Teilzahlungen erfolgen durch das Besitzsteueramt.
Gegen dessen Entscheidung sowie gegen die Bescheide im Sinne des § 69
Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen ist binnen 14 Tagen nach der Eröffnung
Beschwerde an Fürstliche Landesregierung zulässig.
¾ 16.
„Oberbehörde“ im Sinne des § 40 des Besitzsteuergesetzes und im Sinne
der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats mit Ausnahme des § 74 hinsichtlich
des Verwaltungsstrafverfahrens und des 3 09 Aos. 6 ist Fürstliche Landesregierung.