Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

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8 11. 
Die Stener= und Feststellungsbescheide sind verschlossen durch die Gemeinde- 
vorstände, soweit aber die betreffenden Steuerpflichtigen einem selbständigen Guts- 
bezirk angehören, durch das Besitsteucramt zuzustellen. 
Die Beurkundungen über die Zustellungen sind von den Gemeindevorständen 
in Listen aufzunehmen. Diese sind nach Beendigung des Zustellungsgeschäfts an 
das Besitzsteueramt einzusenden. 
12. 
Gegen den Steuerbescheid und dem Feststellungsbescheid steht dem Vorsitzenden 
der Einschätzungskommission und dem Steuerpflichtigen die Berufung zu. Die 988 47, 
50 fg. des Einkommenstenergesetzes finden hierbei mit der Maßgabe entsprechende 
Anwendung, daß die Einschätzungskommission im Berufungsverfahren von der Mit- 
wirkung dann ausgeschlossen ist, wenn die Feststellungen der Einschähzungskommission 
von der Berufung nicht getroffen werden. Im lethzteren Falle geht die der Ein- 
schähungskommission nach § 51, Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes zustehende 
Besugnis auf das Besitzsteneramt über. 
Die Verichtigung einer Veranlagung auf Grund eines gemäß § 31 Abs. 5 
des Besitzsteuergesees in Verbindung mit § 46 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen 
gestellten Antrags erfolgt durch das Besitzsteueramt. 
8 13. 
Gegen den Bescheid der Berufungskommission findet die Anfechtungsklage 
bei dem Obrrverwaliungsgerict. gemäß dem Gesehe vom 25. Juli 1912 (Gesetz- 
sammlung Seite 68) stat 
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Steuerbehörde im Sinne des § 77 zua 3 des Besihstenergesetzes ist das 
Vesihsteueranit. 
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Die Wudrehnng un Fassehma *5 Zwangsstrafen (8 54 bsab“ l 8 66 
Absah 2, § 58 Absatz 4 Absatz 4 des Besiysteuergesezes, 8 10 der Aus- 
führungsbestimmungen), die #ch von Besitzsteuerzuschlägen (8 56 Til- aß 2) 
die Festsehung der von dem Steuerpflichtigen zu erstattenden Kosten (8 60 des Ges.), 
die Stundungen und die Genehmigung der Entrichtung der Btan G. in anderen 
als den gesetzlichen Teilzahlungen erfolgen durch das Besitzsteueramt. 
Gegen dessen Entscheidung sowie gegen die Bescheide im Sinne des § 69 
Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen ist binnen 14 Tagen nach der Eröffnung 
Beschwerde an Fürstliche Landesregierung zulässig. 
¾ 16. 
„Oberbehörde“ im Sinne des § 40 des Besitzsteuergesetzes und im Sinne 
der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats mit Ausnahme des § 74 hinsichtlich 
des Verwaltungsstrafverfahrens und des 3 09 Aos. 6 ist Fürstliche Landesregierung.
	        
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