Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

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Bezüglich der Zustellung der Vordrucke an die Steuerpflichtigen und be- 
züglich der Abgabe der Erklärungen finden die §§ 5, 7 und 8 der Verordnung 
vom heutigen Tage zur Ausführung des Besitzstenergesetzes usw. mit der Maßgabe 
entsprechende Anwendung, daß die Zustellungen der Vordrucke an die Gesellschaften 
vom Besitzsteueramt numitlelbar erfolgen und die Kriegssteuer-Erklärungen der Ge- 
sellschaften beim Besitzsteueramt einzureichen sind. 
8 4. 
Die Gesellschaften haben eine die beiden ersten Kriegsgeschäftsjahre umfassende 
Steuererklärung zum Zwecke der vorläufigen Festsehung der Kriegsabgabe bis zum 
31. Januar 1917 abzugeben. 
Die weitere Steuerklärung zum Zwecke der endgültigen Festsetzung der 
Kriegsabgabe ist binnen 6 Monaten nach Ablauf des letzten Kriegsgeschäftsjahres 
abzugeben. Die bis zum 31. Jannar 1917 abzugebende Kriegssteuererklärung hat 
sich auf die Ergebnisse aller Kriegsgeschäftsjahre zu erstrecken, wenn sie bis dahin 
bereits festgestellt sind. 
Die Einzelpersonen haben die Stenererklärung bis zum 25. Januar 1917 
einzureichen. 
z 5. 
Die Einschägungekommisston hat die in Spalte 4 und 5 der Kriegssteuer- 
liste und die in Spalte 3 bis 11 der Kriegssteuerliste B bezeichneten, das Besitz- 
steueramt die übrigen nach den Kriegssteuerlisten erforderlichen Feststellungen zu 
treffen und Berechnungen anzustellen sowie den Kriegssteuerbescheid zu erteilen. 
86. 
Auf die Zustellung der Kricgsstenerbescheie das „Mechtsmite. und Ver- 
wallungsstrafverfahren finden die 88 11, 12, 13 und 17 der Verordnung vom 
heutigen Tage zur Ausführung des banhe, 16 . Pnllereraohe Anwendung. 
6 . 
„Oberbehörde“ im Sinne der Ausführungsbestimmungen des Bundesrais 
ist Fürstliche Landesregierung, in den Fällen der §§ 30, 31 Abs. 1 der Vorsitzende 
der Berufungskommission. 
5 . 
Die Abrechnung über den Ertrag der Kriegsabgabe mit der Reichshauplkasse 
erfolgt durch die Fürstliche Landeskasse. 
809. 
Soweit im Kriegssteuergesetz in den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen 
des Bundesrats und in dieser Verordnung nichts anderes vorgeschrieben ist, finden
	        
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