1. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende
Fassung:
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind,
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli
1914 bis einschließlich 27. April 1917 eingetreten ist,
am 30. April 1917;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 27. Upril 1917
eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftrag-
geber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotest-
auftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels
nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder
der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen
ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rück-
seite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit
betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für
die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an
fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen
Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vor-
druck zum Prolestanftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ ein-
zutragen „uebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vor-
zeigung nämlich vom ... . . ub“. Der Zeitpunkt, von dem an
die Zinsen zu berechnen sind, . nicht anzugeben, wenn die Post die
erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Ein-
ziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung
der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch
nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels
Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser
ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag
der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn; oder Feiertag,
so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die
Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protest-
frist am 30. April 1917 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende
Tage zu verteilen.