Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

1. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende 
Fassung: 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, 
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 
1914 bis einschließlich 27. April 1917 eingetreten ist, 
am 30. April 1917; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 27. Upril 1917 
eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts 
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftrag- 
geber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotest- 
auftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder 
der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen 
ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rück- 
seite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit 
betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für 
die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an 
fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen 
Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vor- 
druck zum Prolestanftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ ein- 
zutragen „uebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vor- 
zeigung nämlich vom ... . . ub“. Der Zeitpunkt, von dem an 
die Zinsen zu berechnen sind, . nicht anzugeben, wenn die Post die 
erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Ein- 
ziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung 
der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch 
nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels 
Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser 
ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag 
der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn; oder Feiertag, 
so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die 
Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protest- 
frist am 30. April 1917 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende 
Tage zu verteilen.
	        
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