Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
2.
(Ausgegeben am 15. Februar 1917.)
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3. Verordnung,
die Viehzählung am 1. März 1917 betreffend.
Auf Anordnung des Bundesrats findet am 1. März 1917 eine Vieh-
zählung statt. Ueber die Ausführung wird folgendes verordnet:
Die Zählung erstreckt sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe und Schweine.
Die Zählung geschieht gemeindeweise mit Zählungslisten durch den Ge-
meindevorstand. Diesem bleibt überlassen, sich dabei der Gemeindebeamten
zu bedienen oder besondere Zähler zu bestellen. Größere Gemeindebezirke
sind vom Gemeindevorstand in einc entsprechende Anzahl von Zählbezirken
zu teilen. Zählungslisten gehen den Gemeindevorständen zu.
Die Zählungslisten sind am 1. März ds. Is. in der Weise auszufüllen,
daß die mit der Aufnahme betrauten Personen das zu zählende Vieh
von Haushaltung zu Haushaltung ermitteln und in die Liste eintragen.
Die mit der Zählung beauftragten Personen sind vom Gemeindevorstand
zu gewissenhafter Ausführung. im besonderen zu sorgfältiger Beobachtung
dieser Verordnung und der auf der letzten Seite der Zählungsliste ab-
gedruckten Anweisung anzuhalten. Die Zähler haben die von ihnen aus-
gefüllten Zählungslisten aufzurechnen, zu unterschreiben und spätestens
bis zum 2. März an den Gemeindevorstand abzuliefern.
0 Die Gemeindevorstände haben die Zählungslisten auf ihre Vollständig-
keit und auf die Richtigkeit der Einträge zu prüfen und, sofern der
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