Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

Gemeindebezirk in mehrere Zuhlbezirke eingeteilt war, das Zählungs- 
ergebnis in einer besonderen Zählungsliste für den ganzen Gemeindebezirk 
zusammenzuzählen. Nach Bescheinigung der Richtigkeit und Vollstäudig- 
keit sind die Zäylungslisten 
a) von den Gemeindevorständen des platten Landes sofort bei dem 
Fürstlichen Landratsamt in Greiz einzureichen, das die Listen in 
dauerhafter Verpackung bis spätestens zum 5. März an das 
Thüringische Statistische Amt in Weimar portofrei einsendet, 
b) von den Gemeindevorständen der Städte bis zum gleichen Zeit- 
bunkt unmittelbar und portofrei an das vorgenannte Statistische 
Amt einzusenden. 
7. Das Thüringische Statistische Amt ist beauftragt, die Zählungslisten zu 
prüfen und die Ergebnisse zusammenzustellen. Die Gemeindevorstände 
haben die Pflicht, allen Anforderungen des Statistischen Wntes, die zur 
Durchführung der Zählung an sie gestellt werden, sorgfältig und mit 
größter Beschleunigung zu entsprechen. 
8. Wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu der Viehzählung 
macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 
zu zehntausend Mark bestraft, auch kann Vieh, dessen Vorhandensein ver- 
schwiegen worden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. 
Greiz, den 13. Februar 1917. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
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