5. Gesetz
vom 5. April 1917,
Gemeinderats= und Gemeindevorstandswahlen betreffend.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten Heinrich XXV.
Reuß Aelterer Linie verordnen
MWir Heinrich der Siebenundzwanzigste
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie,
Graf und Herr von Plauen,
Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein,
K K 1c.
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie,
mit Zustimmung des Landtags was folgt:
§ 1.
In denjenigen Gemeinden des Fürstentums, in welchen in den Jahren 1917
und 1919 eine Neuwahl von Gemeinderatsmitgliedern stattfinden müßte, wird diese
Neuwahl um 1 Jahr verschoben und die Amtsdauer aller dermaligen Mitglieder
des Gemeinderats um 1 Jahr verlängert.
8 2.
Wahlen zum Ersab außergewöhnlich ausgeschiedener Gemeinderatsmitglieder
kinden vor Mitte November 1918 nicht statt. Ausnahmen können von taider
Laudesregierung Krlal en werden, un ohne die Ersatzwahlen der Gemeinderat
nicht arbeitsfähig sein sollte.
88.
esctelung des Mitgliederbestandes des Gemeinderats und Berechnung
der nag Uel 19 der Gemeindeordnung erforderten Zweidrittelmehrheit sind die
Gemeinderatemicglieder, welche infolge des gegenwärtigen Kriegszustandes zum Dienst
im Heere oder in der Marine einberufen oder freiwillig eingetreten und deshalb
verhindert sind, nicht mitzuzählen.
Ferner gilt, solange Ersatzwahlen nach § 2 nicht stattgefunden haben, für
die Berechnung der Beschlußfähigkeit nach Artikel 119 der Gemeindeordnung der
Bestand der Gemeinderatomitglieder als um die Zahl der etwa außergewöhrlich
ausgeschiedenen Gemeinderatsmitglieder vermindert.