8. Gesetz
vom 13. April 1917,
betreffend Erhebung eines Zuschlags zur Reichserbschaftssteuer.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten Heinrich XXW.
Reuß Aelterer Linie verordnen
Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste
von Gottes Gnaden Fürst Neuß Jüngerer Linie,
Graf und Herr von Plauen,
Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein,
rc. rc. rc.
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie,
mit Zustimmung des Landtags was folgt:
8 1.
Zu der nach den Vorschriften des Reichserbschaftssteuer-Gesetzes (Reichs-Ge-
setblatt 1906 Seite 654 und 1913, Seite 521) veraulagten Steuer wird zugunsten
des Staates ein Zuschlag von 25 vom Hundert erhoben.
8 2.
Der Zuschlag ist gleichzeitig mit der Reichssteuer anzusetzen und zu erheben.
Aenderungen der Steuer im Beschwerdeverfahren (s 46 des Reichserbschafts-
steuer-Gesetzes) oder infolge der Ergreifung des Rechtswegs (§ 57 das.) haben ent-
sprechende Aenderung des Zuschlags zur Folge, auch wenn die Rechtsmittel nicht
ausdrücklich auf ihn ausgedehnt worden sind.
Unterliegt der Verpflichtete einer Geldstrafe nach § 49 Absatz 1 des Reichs-
erbschaftssteuer-Gesetzes, so ist diese Strafe auch von dem Zuschlage zu berechnen.
Im übrigen finden die Vorschriften des Reichserbschaftsstener-Gesetzes auf
den Zuschlag entsprechende Anwendung.
Gegeben Schloß Osterstein, den 13. April 1917.
(gez.) Heinrich XXVII.
(Siegel.) (#gez.) v. Meding.