Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
& 4. 
(Ausgegeben am 15. Mai 1917.) 
  
9. Gesetz 
vom 11. Mai 1917, 
betreffend die Ergänzung des Einkommensteuergesetzes und des 
Vermögenssteuergesetzes. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten Heinrich XXW. 
Neuß Aeltcerer Linie verordnen 
Wir Heiurich; der Siebenundzwanzigste 
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linic, 
Graf und Herr von Plauen, 
Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, 
. rc. ꝛc. 
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie, 
mit Zustimmung des Landtags was folgt: 
§ 1. 
Abweichend von den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes erfolgt die Ver- 
anlagung des gesammten Einkommens einer Person nach dem Ergebnisse des dem 
Steuerjahr vorangegangenen Kalender= oder Geschäftsjahres, wenn ihr in diesem 
Jahre während des gegenwärligen Kriegs aus gewerblicher Tätigkeit oder aus gewinn- 
bringeuder Beschäftigung oder als stillem Gesellschafter oder als Mitglied einer 
Gesellschaft mit beschränkter Hastung Beträge zugeflossen sind, die bei der Veranlagung 
nicht zur Anrechnung gelangen, weil die Einkommensquelle vor Beginn des Steuer- 
jahres weggefallen ist oder sich wesentlich geändert hat. Auch Einkünfte aus einer 
einmaligen Tätigkeit sind hierbei in Anrechnung zu bringen. 
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