Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
& 4.
(Ausgegeben am 15. Mai 1917.)
9. Gesetz
vom 11. Mai 1917,
betreffend die Ergänzung des Einkommensteuergesetzes und des
Vermögenssteuergesetzes.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten Heinrich XXW.
Neuß Aeltcerer Linie verordnen
Wir Heiurich; der Siebenundzwanzigste
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linic,
Graf und Herr von Plauen,
Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein,
. rc. ꝛc.
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie,
mit Zustimmung des Landtags was folgt:
§ 1.
Abweichend von den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes erfolgt die Ver-
anlagung des gesammten Einkommens einer Person nach dem Ergebnisse des dem
Steuerjahr vorangegangenen Kalender= oder Geschäftsjahres, wenn ihr in diesem
Jahre während des gegenwärligen Kriegs aus gewerblicher Tätigkeit oder aus gewinn-
bringeuder Beschäftigung oder als stillem Gesellschafter oder als Mitglied einer
Gesellschaft mit beschränkter Hastung Beträge zugeflossen sind, die bei der Veranlagung
nicht zur Anrechnung gelangen, weil die Einkommensquelle vor Beginn des Steuer-
jahres weggefallen ist oder sich wesentlich geändert hat. Auch Einkünfte aus einer
einmaligen Tätigkeit sind hierbei in Anrechnung zu bringen.
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