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84.
Unter Zugrundelegung der Vorschriften der 88 1, 2 und 3 hat auch die
Berichtigung schon stattgefundener Veranlagungen zu erfolgen. Sie hat für die-
jenigen Stenerjahre zu unterbleiben, für welche die zu erhebende Nachsteuer den
Betrag von 100 Mk. nicht erreicht.
7 Absatz 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes finden auf die Berich-
tigungen Anwendung.
Die nach § 58 des Einkamnchsenengefet wegen Wegfalls einer Ein-
kommensquelle zu gewährende Steuerermäßigung ist zu versagen, insoweit durch die
Ermäßigung Beträge der § im 1 genaunten Art der Besteuerung entgehen würden.
Bereits bewilligte Ermäßigungen sind zurückzunehmen.
5 6.
Dem § 57 des Einkommensteuergesetzes tritt als Absatz 2 hinzu: In gleicher
Weise ist eine neue Veranlagung vorzunehmen, wenn die Vermehrung des Ein-
kommens dadurch eintritt, daß nach dem Ausscheiden aus dem Militärdienst oder
nach Wiederaushebung der Kriegsformation
1. Steuerpflichtige aus neu aufgenommener gewerblicher Tätigkeit oder
gewinnbringender Beschäftigung Einkommen beziehen oder
2. Offiziere oder Beamte in den Genuß der Friedensbezüge treten.
§ 7.
Der § 40 des Einkommensteuergesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt:
Wer die ihm obliegende Steuererklärung nicht innerhalb der vorgeschriebenen
Frist abgibt, hat neben der im Veranlagungs= und Rechtsmittelverfahren endgültig
festgestellten Steuer einen Zuschlag von 5 zu derselben zu zahlen.
Wer die Steuererklärung nicht längstens innerhalb 2 Wochen nach einer
nochmaligen, an ihn zu richtenden, besonderen Aufforderung abgibt, hat einen
serneren Steuerzuschlag von 25% zu entrichten. #
Die Festsetzung des Zuschlags (Absah 1 und 2) steht dem Fürstlichen
Steueramt zu, gegen dessen Entscheidung innerhalb 4 Wochen die Beschwerde an
Fürstliche Landesregierung zulässig ist. Die Festsetzung unterbleibt, wenn Umstände
dargetan werden, welche die Versäumnis entschuldbar machen.
Wird die Steuer im Laufe des Jahres auf Grund der §§ 58 oder 59
ermäßigt oder in Abgang gestellt, so tritt auch eine entsprechende Ermäßigung oder
Absetzung des Zuschlags ein.
Wer die ihm obliegende Steueranmeldung (8 39 des Einkommensteuerge-
setzes) nicht ordnungsgemäß einreicht, hat gegenüber dem im Veranlagungs= und
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