Object: Das Völkerrecht.

338 IV.Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. 
bei gewaltsamer, aber nicht kriegerischer Selbsthilfe. Die häufig 
vertretene Gegenansicht verwechselt die Grundsätze des Christen- 
tums und der Menschlichkeit mit dan Rechtsregeln des Völker- 
rechts. 
2. Die verwundeten und erkrankten Soldaten werden ohne Unter- 
schied der Nationalität aufgenommen und verpfiegt (Art. 6). 
Diejenigen von ihnen, die nach der Heilung als dienst- 
untauglich befunden werden, sollen in ihre Heimat zurückgeschickt 
werden. Die Konvention von 1868 verlangt auch die Zurück- 
sendung der übrigen geheilten Soldaten unter der Bedingung, daß 
sie während der Dauer des Krieges die Waffen nicht wieder er- 
greifen; ausgeschlossen sollen nur die Offiziere sein, „deren Besitz 
auf das Waffenlos von Einfluß sein würde“. 
3. Das gesamte Verpflegungspersonal, also Ärzte und Kranken- 
pfleger, ebenso die mit der Verwaltung der Lazarette und mit dem 
Transport der Verwundeten beauftragten Personen, sowie die Feld- 
prediger, sind unverletzlich (Art. 2 und 8). 
Die Konvention von 1864 gibt ihnen das Recht, auch nach 
der Besetzung der von ihnen bedienten Anstalt durch den Feind 
ihrer Aufgabe weiter obzuliegen; die Konvention von 1868 legt 
ihnen die Verpflichtung auf, das zu tun. Zugleich verpflichtet 
die Konvention von 1868 den Sieger, die jenen Personen gebüh- 
renden Bezüge ihnen unverkürzt weiter zu gewähren. Dagegen 
ist von den freiwilligen Krankenpflegern im Kriege in den beiden 
Konventionen von 1864 und 1868 nicht die Rede. 
4. Die Sanitätsanstalten und zwar sowohl die Hauptfeldlazarette 
als auch die fliegenden Ambulanzen sind unverletzlich, solange sich 
Kranke und Verwundete darin befinden (Art. 1). Dagegen unterliegt 
das Material der ersteren dem Kriegsrecht, d. h. dem Beutereeht des 
BSiegers (Art. 4). 
5. Die Landesbewohner, welche den Verwundeten zu Hilfe 
kommen, sollen geschont werden und von Kriegsleistungen frei bleiben. 
Jeder in einem Hause aufgenommene oder verpflegte Ver- 
wundete soll dem Hause als Schutz dienen. Der Einwohner,
	        
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