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b) unehelichen Kindern aus dem Vermögen der Mutter oder der mütter-
lichen Voreltern,
e) Abkömmlingen der zu a und b bezeichneten Kinder,
d) dem überlebenden Ehegatten;
2. dem an Wert 10000 Mk. nicht übersteigenden Erwerbe, der anfällt:
#a) leiblichen Eltern,
b) Großeltern und entfernteren Voreltern,
) unehelichen vom Vater anerkannten Kindern und deren Abkömmlingen,
4) an Kindesstatt angenommenen Personen und deren Abkömmlingen,
soweit sich auf diese die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt
erstrecken.
Als Erwerb von Todes wegen gilt, was nach § 1 Absatz 2 bis § 4 des
Neicheerbschaftssteuergesetes als solcher anzusehen ist. Die Bestimmung des § 4
der an Kindesstatt angenommenen Personen findet auch auf
nerpflicht
lerbliche btnerisal und auf Ehegatten Anwendung. Wächst im Falle der Fort-
setzung der ehelichen Gütergemeinschaft der Anteil der anteilberechtigten Abkömmlinge
dem überlebenden Ehegatten an, so ist die Hälfte des Gesamtguts als von Todes
wegen erworben zu betrachten.
Gegenstand der Landeserbschaftsstuer sind ferner Schenkungen unter Leben-
den nach näherer Vorschrift des 8
Räumliche Herrschaft des Gesetzes.
82.
Die Steuer wird erhoben,
wenn derjenige, aus dessen Vermögen der Erwerb anfällt (der Erblasser),
zur Zeit seines Todes oder, sofern der Erwerb bei seinen Lebzeiten an-
fällt, zur Zeit des Anfalls an den Erwerber seinen Wohnsitz im Fürsten-
tum hatte,
wenn er Staatsangehöriger des Fürstentums war, ohne zur genaunten
Zeit in einem deutschen Bundesstaate einen Wohnsit gehabt zu haben,
4 wenn er Ausländer war oder zwar Deutscher war, aber keinem deutschen
Bundesstaate angehörte und zur genannten Zeit, ohne einen Wohnsitz zu
haben, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Fürstentum hatte,
lwenn im deutschen Reiche befindliches Vermögen eines Ausländers oder
eines keinem Bundesstaate angehörigen Deutschen, der zur genannten Zeit
weder einen Wohnsiy noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im deutschen
Reiche hatte, einem Erwerber anfällt, der zu eben dieser Zeit im Fürsten-
tum einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt hat.
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