Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

8 3. 
Von Grunzstücen, die im Fürstentume belegen sind, ist die Steuer zu erheben, 
auch wenn die im § 2 in Bezug auf Wohnsitz, Aufenthalt oder Staatsangehörig- 
keit des Erblassers kestmmen Voraussetzungen nicht gegeben sind. 
Grundstücke, die im Gebiete eines anderen Bundesstaates oder im Auslande 
liegen, gehören nur dann zur steuerpflichtigen Masse, wenn in dem Staate, in dessen 
Gebiete sie liegen, keine Erbschaftssteuer von ihnen erhoben wird. 
Den Grundstücken stehen Berechtigungen gleich, für die die auf Grundstücke 
sich beziehenden Vorschriften gelten. 
84. 
Soweit sich das bewegliche Vermögen eines Erblassers, der zu ber in 82 
genannten Beit einem deutschen Bundesstaate angehörte, im Auslande befindet, wird 
die in dem auswärtigen Staate erweislich gezahlte Abgabe auf Antrag auf die 
dafür zu entrichtende Landeserbschaftssteuer angerechnet. Soweit es sich in einem 
deutschen Schuthgebiete befindet, unterliegt es der Landeserbschaftssteuer nicht, wenn 
der Erblasser zu der bezeichneten Zeit, ohne im Fürstentum einen Wohnsi zu haben, 
in diesem Schuthgebiete seinen Wohnsih oder in Ermangelung eines Wohnsiges seinen 
gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. 
86. 
Wenn der Erblasser ein Ausländer war, wird die Steuer insoweit nicht 
erhoben, als nachgewiesen wird, daß in seinem Heimatsstaate im umgekehrten Falle 
in Ansehung der von dem Erwerb aus dem Vermögen eines Deutschen zu entrich- 
tenden Erbschaftssteuer Ermäßigung oder Befreiung gewährt wird. 
Der Erwerber eines nach § 2 Nr. 4 steuerpflichtigen Anfalls hat das Recht 
des Abzugs einer für denselben Erwerb im Auslande erweislich entrichteten Stener. 
| 6. 
Im übrigen finden in Ansehung der räumlichen Herrschaft des Gesetzes die 
Vorschriften der 38 5—7 des Reichserbschaftssteuergesetzes siunngemäße Anwendung. 
Als deutscher Bundesstaat gilt auch das Reichsland Elsaß--Lothringen. 
87. 
In den Fällen der §§ 2 bis 6 kommen Schulden und Lasten, die nur auf 
einem steuerfreien oder nur auf einem steuerpflichtigen Teile der Masse haften, 
behufs der Verechnung der Stener bei demjenigen Teil in Abzug, auf dem sie haften. 
Schulden und Lasten, die sowohl auf dem steuerfreien wie auf dem steuer- 
pflichtigen Teile der Masse basten. kommen von dem letzteren nur nach dessen Ver- 
hältnis zur gesamten Masse in Abzug-
	        
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