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In das Grundbuch eingetragene Schulden, für die der Eigentümer zugleich
persönlich haftet, gelten zunächst als Lasten des Grundstücks und kommen nur rück-
sichtlich des durch das Grundstück nicht gedeckten Betrags bei der übrigen Masse in
Anrechnung.
Betrag der nundeperschftefenr.
Die Landeserbschaftssteuer i7
1. in den Fällen des 3 1 Ziffer 1
1. für Kinder (a und b) 2 vom Hundert,
2. für andere Abkömmlinge (e) 4 vom Hundert.
3. für den überlebenden Ehegatten (d) 3 vom Hundert. Ist der überlebende
Ehegatte jedoch neben Abkömmlingen zur Erbschaft berufen, so kommt
die Steuer nur mit 2 vom Hundert zur Erhebung, insoweit der Anfall
den gesetzlichen Erbteil von einem Vierteile (51931 B.G.B) nicht übersteigt.
II. in den Fällen des § 1 Ziffer 2
1. für Eltern (a) 4 vom Hundert,
2. für Voreltern (b) 6 vom Hundert,
3. im übrigen (c und d) ebenfalls 6 vom Hundert.
Uebersteigt der Wert des Erwerbs den Betrag von
50000 Mk, so wird das
übersteigt er den Betrag von
100000 Mk., so wird das
50000
200000,
250000 „
300000
350000 ,
400000 „
450000 „
500000 ,
600000 „
700000 „
300000 „
1900000 »
1000000
der im Absatz 1 bestimmten Sate
erhoben.
Uebersteigt der Wert des Erwerbs eine der im Absatz 2
1½ fache,
17/10 fache,
15 „ „
»
-e-,«
3-10»-
bezeichneten Wert-
grenzen, so wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Absatz 2 anzuwendenden