Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

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gärtnerischen Zwecken zu dienen bestimmt sind, sowie bei solchen bebauten Grund- 
stücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind und 
bei denen die Bebauung und Benutzung der ortsüblichen Bebauung und Benutzung 
entspricht, einschließlich der dazu gehörigen und denselben Zwecken dienenden Gebäude 
und des Zubehörs ein Viertel des auf diese Grundstücke entfallenden Steuerbetrags 
nicht erhoben. 
Befreiung von der Steuer tritt ein, soweit im Lause der dem Anfalle vor- 
hergehenden fünf Jahre die Grundstücke Gegenstand eines erbschaftssteuerpflichtigen 
Erwerbs geworden sind. Ermäßigung der Steuer auf die Hälfte tritt ein, soweit 
der frühere Steuerfall zwar mehr als 5 Jahre, aber nicht über 10 Jahre zurück- 
liegt. Die Befreiung oder Ermäßigung tritt nicht ein, wenn die Grundstücke inner- 
halb des bezeichneten Zeitraums gegen Entgelt an andere Personen als Abkömm- 
linge und Ehegatten veräußert worden sind. 
Bei Ermittelung des auf die Grundstücke entfallenden Steuerbetrags wird 
deren Ertragswert zu Grunde gelegt. 
Als Ertragswert gilt bei land= vder forstwirtschaftlichen oder Gärtnerei- 
grundstücken das 25 fache des Reinerkrags, den sie nach ihrer bisherigen wirtschaft- 
lichen Bestimmung bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren können. 
Bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu 
dienen bestimmt sind, gilt dagegen als Ertragswert das 26 fache des Miet= oder 
Pachtertrags, der in den letzten drei Jahren im Durchschnitt erzielt worden ist oder 
im Falle der Vermietung oder Verpachtung hätte erzielt werden können, nach Abzug 
von ein Fünftel oder dem als erforderlich nachgewiesenen höheren Betrag für Neben- 
leistungen und Instandhaltungskosten. 
In allen Fällen kann der Erwerber verlangen, daß statt des Ertragswertes 
der gemeine Wert der Steueweranlagung zu Grunde gelegt wird. Dieses Recht 
erlischt jedoch, wenn es nicht spätestens bis zum Ablaufe der in § 14 Abs. 2 fest- 
gesetzten Beschwerdefrist geltend gemacht wird. 
Auf den Abzug der Schulden und Lasten von dem Werke der Grundstücke 
finden die Vorschriften des § 7 entsprechende Anwendung. 
Sonstige Selnmungen. 
Die Vorschriften des umrebiebeherh über die Ermittelung des 
Wertes der Masse (3s 16 Absatz 1 20), den bedingten Erwerb, die bedingte 
Belastung, die unsicheren Rechte Gs 0 den Erwerb von Vermögen ohne 
die Nutzung (ss 26 und 27), die Berechnung der Erbschaftssteuer (ss 28—30), 
die Hafiung für die Erbschaftssteuer (68 31 und 32), die Anmeldung des Ewerbs 
(6 36), die Erbschaftssteuererklärung (§5 37—43), die Pauschbesteuerung (8 44),
	        
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