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17. Regierungs-Verordnung
vom 3. Juli 1917
zur weiteren Ausführung des § 66 des Neichenilitärgesetes vom
2. Mai 1874 und 6. Mai 1
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
Lied im Anschluß an die Regierungs Verordaung vom 3. Jannar 1880 (Ges.-S.
9) zur weiteren Ausführung des § 66 des Reichemilitärgesetzes vom 2. Mai
5 und 6. Mai 1880 folgendes verordnet:
Nachdem durch die Bestimmungen über Neuregelung der Kriegsbesoldung
der Beamten usw. vom 1. November 1915 (Armee- Verordnungsbl. Nr. 50 Seite
511 flg.) die Besoldungen der oberen Bramten in mobilen Stellen neu festgesetzt
sind, wird hinsichtlich der Staats= und Kommunalbeamten, die als obere Beamte
der Militärverwaltung in mobilen Stellungen Verwendung finden, bestimmt, daß
da, wo nunmehr auch bei ihnen die Besoldung in Gehalt, Wohnungsgeldzuschuß und
Feldzulage besteht, Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß als reiner Betrag der Kriegs-
besoldung zu erachten ist. Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß sind daher, vorbehalt
lich des unter 1 Ziffer 3 Abs. 2 der oben erwähnten Regierungs-Verordnung vom
3. Januar 1889 festgesetzten Mindesteinkommens von 3600 M. voll anzurechnen,
die Feldzulage dagegen nicht.
Greiz, den 3. Juli 1917.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.