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18. Regierungs-Verordnung
vom 5. Juli 1917,
betreffend den Preisabschlag der Apotheker sowie die Festsetzung der
Höchstpreise von einfachen, im Handverkauf abgegebenen Arzneimitteln.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird auf Grund des § 376 der Reichsversicherungsordnung beziehungsweise des
§ 80 Absatz 1 der Gewerbeördnung für das Deutsche Reich folgendes bestimmt:
81.
1. Der Abschlag von den Preisen der Arzneitaxe, den die Apotheken den
Krankenkassen zu gewähren haben, beträgt: Bei einem Vierteljahresrechnungsbe-
trage für Rezeptur
bis einschließlich 100 M. 5 v. H.,
» » 300 „ 10 v. H.,
„ „ über 200 „ 15 v. H.,
2. Der Preisabschlag ist in den Arzneirechnungen anzugeben.
3. Die Gewährung des Preisabschlages wird davon abhängig gemacht, daß
sich der Betrag der einzelnen Vierteljahresrechnung für Rezeptur auf mindestens
20 M. beläuft.
4. Ausgenommen von der Abschlagsgewährung sind Heilsera, Tuberkulin in
unverdünntem Zustand und die nach Nummer 21 Absatz 1 der Arzneitaxe berech-
neten fabrikmäßig hergestellten Arzneizubereitungen.
82.
Die Vorschriften im § 1 finden keine Anwendung auf die nach Ziffer 18
der Arzneitaxe berechnete Zusatgebühr (Nachttaxe).
*ie
1. Die Höchstpreise von solchen einfachen Arzneimitteln, die sonst ohne Ver-
schreibung (im Handverkauf) abgegeben zu werden pflegen, werden bis auf weiteres
folgendermaßen festgesetzt:
— a) Für die in der Anlage A ausgeführten Arzneimittel gelten als Höchst-
reise die Preise der jeweils in Kraft befindlichen Deutschen Arznei-
25 v. H,
pr
taxe (Abschnitt E) mit einem Abschlag von
7*