Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

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18. Regierungs-Verordnung 
vom 5. Juli 1917, 
betreffend den Preisabschlag der Apotheker sowie die Festsetzung der 
Höchstpreise von einfachen, im Handverkauf abgegebenen Arzneimitteln. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird auf Grund des § 376 der Reichsversicherungsordnung beziehungsweise des 
§ 80 Absatz 1 der Gewerbeördnung für das Deutsche Reich folgendes bestimmt: 
81. 
1. Der Abschlag von den Preisen der Arzneitaxe, den die Apotheken den 
Krankenkassen zu gewähren haben, beträgt: Bei einem Vierteljahresrechnungsbe- 
trage für Rezeptur 
bis einschließlich 100 M. 5 v. H., 
» » 300 „ 10 v. H., 
„ „ über 200 „ 15 v. H., 
2. Der Preisabschlag ist in den Arzneirechnungen anzugeben. 
3. Die Gewährung des Preisabschlages wird davon abhängig gemacht, daß 
sich der Betrag der einzelnen Vierteljahresrechnung für Rezeptur auf mindestens 
20 M. beläuft. 
4. Ausgenommen von der Abschlagsgewährung sind Heilsera, Tuberkulin in 
unverdünntem Zustand und die nach Nummer 21 Absatz 1 der Arzneitaxe berech- 
neten fabrikmäßig hergestellten Arzneizubereitungen. 
82. 
Die Vorschriften im § 1 finden keine Anwendung auf die nach Ziffer 18 
der Arzneitaxe berechnete Zusatgebühr (Nachttaxe). 
*ie 
1. Die Höchstpreise von solchen einfachen Arzneimitteln, die sonst ohne Ver- 
schreibung (im Handverkauf) abgegeben zu werden pflegen, werden bis auf weiteres 
folgendermaßen festgesetzt: 
— a) Für die in der Anlage A ausgeführten Arzneimittel gelten als Höchst- 
reise die Preise der jeweils in Kraft befindlichen Deutschen Arznei- 
25 v. H, 
pr 
taxe (Abschnitt E) mit einem Abschlag von 
7*
	        
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