Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

19. Negierungs--Berordnung 
vom 6. Juli 1917 
zur Ausführung des Landeserbschaftssteuergesetzes vom 2. Juni 1917 
(Gesetzsammlung Seite 24). 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird 
zur Ausführung des Landeterbschaftssteuergeseyes vom 2. Juni 1917 folgendes 
bestimmt: 
81 
es Landeserbschaftssteueramt wird mit dem Fürstlichen Steueramt in Greiz 
verbun 
82. 
e Erbschaftsst Ausführungsbesti gen des Bundesrats vom 16. 
Juni 1906 (Seite 829 flg. des Zeutralblattes für das Deutsche Reich) finden auf 
die Ausführung des Landeserbschaftssteuergesetzes entsprechende Anwendung, soweit 
nicht die gegenwärtige Regierungs-Verordnung etwas Anderes vorschreibt. 
6 3. 
Keine Anwendung finden § 1, § 3 Absatz 2, § 7 Absatz 3, 8 10 Absatz 4 
Satz 2, § 12 Absatz 2, 3 und 4, 8 13 Absatz 6, § 24 Absatz 1 Saß 2, § 29 
Absatz 1 sowie die 58 40 bis 42 der Ausführungsbestimmungen. 
84. 
Die Mitteilungen der Standesämter über die von ihnen beurkundeten 
Sterbefälle an das Landegerbschaftssteueramt haben gemäß der Regierungs-Bekannt- 
machung vom 19. Juli 1906 (Ges.-S. S. 39) zu geschehen. 
5. 
§# 7 Absatz 2, Sat 1 der Ausführungsbestimmungen wird durch folgende 
Vorschrift ersetzt: 
Ergeben die Eintragungen in die Totenliste, die etwa weiter dazu ange- 
stellten Erörterungen oder die dem Landeserbschaftssteueramte zugegangenen Verfü- 
gungen von Todeswegen, daß nur erbschaftssteuerfreie Erwerber vorhanden sind 
oder daß der gesamte Nachlaß oder der einzelne Erwerb steuerfrei ist (§6 9 bis 12, 
8 16 des Landeserbschaftssteuergesetzes), so ist die Sache, unter entsprechenden Ver- 
merken zur Toteuliste als erledigt anzusehen. 
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