19. Negierungs--Berordnung
vom 6. Juli 1917
zur Ausführung des Landeserbschaftssteuergesetzes vom 2. Juni 1917
(Gesetzsammlung Seite 24).
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird
zur Ausführung des Landeterbschaftssteuergeseyes vom 2. Juni 1917 folgendes
bestimmt:
81
es Landeserbschaftssteueramt wird mit dem Fürstlichen Steueramt in Greiz
verbun
82.
e Erbschaftsst Ausführungsbesti gen des Bundesrats vom 16.
Juni 1906 (Seite 829 flg. des Zeutralblattes für das Deutsche Reich) finden auf
die Ausführung des Landeserbschaftssteuergesetzes entsprechende Anwendung, soweit
nicht die gegenwärtige Regierungs-Verordnung etwas Anderes vorschreibt.
6 3.
Keine Anwendung finden § 1, § 3 Absatz 2, § 7 Absatz 3, 8 10 Absatz 4
Satz 2, § 12 Absatz 2, 3 und 4, 8 13 Absatz 6, § 24 Absatz 1 Saß 2, § 29
Absatz 1 sowie die 58 40 bis 42 der Ausführungsbestimmungen.
84.
Die Mitteilungen der Standesämter über die von ihnen beurkundeten
Sterbefälle an das Landegerbschaftssteueramt haben gemäß der Regierungs-Bekannt-
machung vom 19. Juli 1906 (Ges.-S. S. 39) zu geschehen.
5.
§# 7 Absatz 2, Sat 1 der Ausführungsbestimmungen wird durch folgende
Vorschrift ersetzt:
Ergeben die Eintragungen in die Totenliste, die etwa weiter dazu ange-
stellten Erörterungen oder die dem Landeserbschaftssteueramte zugegangenen Verfü-
gungen von Todeswegen, daß nur erbschaftssteuerfreie Erwerber vorhanden sind
oder daß der gesamte Nachlaß oder der einzelne Erwerb steuerfrei ist (§6 9 bis 12,
8 16 des Landeserbschaftssteuergesetzes), so ist die Sache, unter entsprechenden Ver-
merken zur Toteuliste als erledigt anzusehen.
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