86.
In § 10 Absatz 6 der Ausführungsbestimmungen sind die Worte „nach
dem Ermessen der obersten Landesfinanzbehörde von den Erbschaftssteuerämtern“
zu streichen, ebenso in § 26 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen die gleichen Worte.
87.
§* 11 Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen erhält folgende Fassung:
„Sobald dem Landeserbschaftssteueramt ein seiner Zuständigkeit unterliegender
Erwerb von Todeswegen bekannt wird, bei dem es eine Steuerpflicht als vorliegend
ansieht, übersendet es ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Fristen dem zur Anmeldung
des Erwerbs Verpflichteten eine Anleitung, die eine Belehrung über die Pflichten
des Erwerbes eines landessteuerpflichtigen Anfalls enthält.“
5 11 Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen wird durch folgende Vor-
schrift ersetzt:
„Wenn der Erwerb auf einer von einem Amtsgericht des Fürstentums
eröffneten Verfügung von Todeswegen beruht, ist die Anleitung erst mit der Auf-
forderung zur Einreichung der Erbschaftssteuererklärung zu übersenden.“
8§8 8.
In §8 13 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen treten hinter die Worte
„§ 36 Absah 2 des Gesetzes“ die Worte „in Verbindung mit § 13a des Landes-
erbschaftssteuergesetzes.“
809.
Das Muster 5 (Erbschaftssteuererklärung) wird in folgender Weisc abge-
ändert bezw. ergänzt:
I. Zu A Abteilung 1:
nter „a“ wird hinter „land= oder forstwirtschaftlichen“ eingefügt „oder
gewerblich-gärtnerischen.“
„b“ erhält folgende Fassung: bebaute Grunostücke, die Wohnzwecken oder
gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind und bei denen die Bebauung und
Benutzung der ortsüblichen Bebauung und Benußung entspricht, einschließlich der
dazu gehörenden, denselben Zwecken dienenden Gebäude und des Zubehörs.
2 b
Hier anzugeben: in Spalte 2 b der Miet= oder Pachtertrag. c TTTI
der in den letzten drei Johren im Durchschnitt erzielt worden ist oder Reinertrag
im Falle der Vermictung oder Berpachtung hötte erziell werden können, 1
nach Abzug von ¼ oder dem als erforderlich nachgewicsenen höheren..
Betrag für Nebenleistungen und Instandholtungskosten, und in Spalte
3 der Ertragswert, das ist das Fünfundzwanzigsache dieser Summe.