Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

86. 
In § 10 Absatz 6 der Ausführungsbestimmungen sind die Worte „nach 
dem Ermessen der obersten Landesfinanzbehörde von den Erbschaftssteuerämtern“ 
zu streichen, ebenso in § 26 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen die gleichen Worte. 
87. 
§* 11 Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen erhält folgende Fassung: 
„Sobald dem Landeserbschaftssteueramt ein seiner Zuständigkeit unterliegender 
Erwerb von Todeswegen bekannt wird, bei dem es eine Steuerpflicht als vorliegend 
ansieht, übersendet es ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Fristen dem zur Anmeldung 
des Erwerbs Verpflichteten eine Anleitung, die eine Belehrung über die Pflichten 
des Erwerbes eines landessteuerpflichtigen Anfalls enthält.“ 
5 11 Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen wird durch folgende Vor- 
schrift ersetzt: 
„Wenn der Erwerb auf einer von einem Amtsgericht des Fürstentums 
eröffneten Verfügung von Todeswegen beruht, ist die Anleitung erst mit der Auf- 
forderung zur Einreichung der Erbschaftssteuererklärung zu übersenden.“ 
8§8 8. 
In §8 13 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen treten hinter die Worte 
„§ 36 Absah 2 des Gesetzes“ die Worte „in Verbindung mit § 13a des Landes- 
erbschaftssteuergesetzes.“ 
809. 
Das Muster 5 (Erbschaftssteuererklärung) wird in folgender Weisc abge- 
ändert bezw. ergänzt: 
I. Zu A Abteilung 1: 
nter „a“ wird hinter „land= oder forstwirtschaftlichen“ eingefügt „oder 
gewerblich-gärtnerischen.“ 
„b“ erhält folgende Fassung: bebaute Grunostücke, die Wohnzwecken oder 
gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind und bei denen die Bebauung und 
Benutzung der ortsüblichen Bebauung und Benußung entspricht, einschließlich der 
dazu gehörenden, denselben Zwecken dienenden Gebäude und des Zubehörs. 
2 b 
Hier anzugeben: in Spalte 2 b der Miet= oder Pachtertrag. c TTTI 
der in den letzten drei Johren im Durchschnitt erzielt worden ist oder Reinertrag 
im Falle der Vermictung oder Berpachtung hötte erziell werden können, 1 
nach Abzug von ¼ oder dem als erforderlich nachgewicsenen höheren.. 
Betrag für Nebenleistungen und Instandholtungskosten, und in Spalte 
3 der Ertragswert, das ist das Fünfundzwanzigsache dieser Summe. 
 
	        
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