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Alljährlich nach dem Abschlusse des Soblluchs erteilt das Landeserbschafts-
steueramt der Landeskasse über den nach dem Sollbuche eingegangenen und nach
Abzug der Rückzahlungen dem Staate verbliebenen Jahresbetrag der Steuer einen
als en n zu benutzenden Gesamt-Einnahmebeleg.
Las r lhastest uerese ist anzugeben, daß die Zahlung an die Fürst-
liche mt e zu geschehen hat.
Zur Niederschlagung von Erbschaftssteuer wegen Uneinbringlichkeit ist die
Fürstliche Landesregierung zuständig, es sei denn, daß der Steuerbetrag 70 M. nicht
übersteigt, in welchem Falle das Landeserbschaftssteueramt zur Niederschlagung be-
sugt ist.
8 15.
Zuständig zur Zwangsvollstreckung hinsichtlich der auf Grund des Landes-
erbschaftssteuergesetzes zu entrichtenden Steuerbeträge ist der Vorstand der Fürstlichen
Landeskasse.
8 16.
Falls die Erbschaftssteuer nicht nach einer bestimmten Zeit fällig wird, hat
das Erbschaftssteueramt in Zeitabschnitten von höchstens zweijähriger Daucr Erhebungen
darüber anzustellen, ob der Grund der Ueberwachung eines Erwerbsfalles noch fort-
dauert.
8 17.
An Stelle von § 27 Absatz 1, Saß 2 und 3 treten folgende Vorschriften:
„Ohne Sicherheitsleistung kann die Erbschaftssteuer auf einen längeren Zeit-
raum als bis zu drei Monaten von ihrer Fälligkeit ab nur mit Genehmigung der
Fürstlichen Landesregierung gestundet werden.“
Auf die Sicherheitsleistung finden die Bestimmungen der §8 232 bis 240
B. G. B. Anwendung.
∆s 18.
Ueber Anträge auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Erbschaftsstener ent-
scheidet die Fürstliche Landesregierung.
Die Anträge sind unter Angabe der Gründe, auf die sich die Ansprüche
stützen, bei dem Landeserbschaftsstencramte zu stellen
Nach Vornahme der etwa sich nötig machenden tatsächlichen Feststellungen
hat das Landeserbschaftssteueramt die Anträge der Fürstlichen Landeregierung mit
Sachäußerung vorzulegen.
Die in der Sache ergangenen Entscheidungen sind den Antragstellern durch
Vermittelung des Landeserbschaftssteueramtes und zwar, soweit dieses zur Erstattung
der zu Unrecht erhobenen Beträge Anweisung erhalten hat, unter Auszahlung dieser
Beträge bekannt zu geben.