Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

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Alljährlich nach dem Abschlusse des Soblluchs erteilt das Landeserbschafts- 
steueramt der Landeskasse über den nach dem Sollbuche eingegangenen und nach 
Abzug der Rückzahlungen dem Staate verbliebenen Jahresbetrag der Steuer einen 
als en n zu benutzenden Gesamt-Einnahmebeleg. 
Las r lhastest uerese ist anzugeben, daß die Zahlung an die Fürst- 
liche mt e zu geschehen hat. 
Zur Niederschlagung von Erbschaftssteuer wegen Uneinbringlichkeit ist die 
Fürstliche Landesregierung zuständig, es sei denn, daß der Steuerbetrag 70 M. nicht 
übersteigt, in welchem Falle das Landeserbschaftssteueramt zur Niederschlagung be- 
sugt ist. 
8 15. 
Zuständig zur Zwangsvollstreckung hinsichtlich der auf Grund des Landes- 
erbschaftssteuergesetzes zu entrichtenden Steuerbeträge ist der Vorstand der Fürstlichen 
Landeskasse. 
8 16. 
Falls die Erbschaftssteuer nicht nach einer bestimmten Zeit fällig wird, hat 
das Erbschaftssteueramt in Zeitabschnitten von höchstens zweijähriger Daucr Erhebungen 
darüber anzustellen, ob der Grund der Ueberwachung eines Erwerbsfalles noch fort- 
dauert. 
8 17. 
An Stelle von § 27 Absatz 1, Saß 2 und 3 treten folgende Vorschriften: 
„Ohne Sicherheitsleistung kann die Erbschaftssteuer auf einen längeren Zeit- 
raum als bis zu drei Monaten von ihrer Fälligkeit ab nur mit Genehmigung der 
Fürstlichen Landesregierung gestundet werden.“ 
Auf die Sicherheitsleistung finden die Bestimmungen der §8 232 bis 240 
B. G. B. Anwendung. 
∆s 18. 
Ueber Anträge auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Erbschaftsstener ent- 
scheidet die Fürstliche Landesregierung. 
Die Anträge sind unter Angabe der Gründe, auf die sich die Ansprüche 
stützen, bei dem Landeserbschaftsstencramte zu stellen 
Nach Vornahme der etwa sich nötig machenden tatsächlichen Feststellungen 
hat das Landeserbschaftssteueramt die Anträge der Fürstlichen Landeregierung mit 
Sachäußerung vorzulegen. 
Die in der Sache ergangenen Entscheidungen sind den Antragstellern durch 
Vermittelung des Landeserbschaftssteueramtes und zwar, soweit dieses zur Erstattung 
der zu Unrecht erhobenen Beträge Anweisung erhalten hat, unter Auszahlung dieser 
Beträge bekannt zu geben.
	        
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