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Entsprechendes gilt, wenn die Erstattung der Steuer von Amts wegen er-
solgt (§ 29 Absatz 2 der zusführungebestimmungen
Im 8 31 Absah 1 der —l- munungen fällt das Wort „zuständigen“
und der Satz 2 fort, in §l 34 ist hinter den Worten „in einem anderen Bundes-
staate“ einzufügen „oder im Auslande" sowie hinter den Worten „des Bundesstaates“
„oder des ausländischen Staates“.
8 20.
#5 37 Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen erhält folgenden Zusatz:
Hinsichtlich der Kosten der Afechinngellage gilt § 2 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 25. Juli
Greiz, den 6. Juli 1917.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
20. Regierungs-Verordnung
vom 7. Juli 1917
zur Abänderung der Regierungs-Verordnung vom 25. Juni 1906,
betreffend die Ausführung des Reichserbschaftssteuergesetzes
(Ges.-S. S. 34).
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird zur Abänderung der Regierungs-Verordnung vom 25. Juni 1906, betreffend
die Ausführung des Reichserbschaftssteuergesehes verordnet, was solgt:
L
Der 8 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Shschatsstnerant. ist für das Fürstentum das auf Grund von § 14 Ab-
sab 1 Satz 1 des Landeserbschaftssteuergesetzes vom 2. Juni 1917 (Ges-S. S. 24)
errichtete Landeserbschaftssteucramt.
II.
Die Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
Greiz, den 7. Juli 1917.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.