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seite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden,
für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom
Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und
im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht,
so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten
Wechsels“ einzutragen nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vor-
zeigung, nämlich vom ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die
Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung
des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt,
so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen aus-
gehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten
Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser
ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist
zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel
am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor,
die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Oktober 1917 (Absatz B)
abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
2. Die Aenderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, 3. Juli 1917.
Der Reichskanzler.
In Vertretung
Kraetke.
Druckfehlerberichtigung.
zö Gesetzsammlung S. 24 Zeile 4 von oben muß es ermähigt (statt ermächtigt)
eißen.