Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

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seite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, 
für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom 
Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und 
im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, 
so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten 
Wechsels“ einzutragen nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vor- 
zeigung, nämlich vom ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die 
Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung 
des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, 
so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen aus- 
gehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten 
Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser 
ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist 
zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel 
am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, 
die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Oktober 1917 (Absatz B) 
abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Die Aenderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, 3. Juli 1917. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung 
Kraetke. 
Druckfehlerberichtigung. 
zö Gesetzsammlung S. 24 Zeile 4 von oben muß es ermähigt (statt ermächtigt) 
eißen.
	        
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