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6. Die Gemeindevorstände haben die Zählungslisten auf ihre Vollständigkeit
und auf die Richtigkeit der Einträge zu prüfen und, sofern der Ge-
meindebezirk in mehrere Zählbezirke eingeteilt war, das Zählungsergeb-
nis in einer besonderen Zählungsliste für den ganzen Gemeindebezirk
zusammenzuzählen. Nach Bescheinigung der Richtigkeit und Volständig-
keit sind die Zählungslisten
a) von den Gemeindevorständen des platlen Landes sofort bei dem Fürst-
lichen Landratsamt in Greiz einzureichen, das die Listen in dauerhafter
Verpackung bis spätestens zum 5. September an das Thüringische
Statistische Amt in Weimar portofrei einsendet,
b) von den Gemeindevorständen der Städte bis zum gleichen Zeitpunkt
unmittelbar und portofrei an das vorgenannte Statistische Amt ein-
zusenden.
. Das Thüringische Statistische Amt ist beauftragt, die Zählungslisten zu
prüfen und die Ergebnisse zusammenzustellen. Die Gemeindevorstände
haben die Pflicht, allen Anforderungen des Statistischen Amtes, die zur
Durchführung der Zählung an sie gestellt werden, sorgfältig und mit
größter Beschleunigung zu entsprechen.
Wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu der Viehzählung
macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu zehntausend Mark bestraft; auch kann Vieh, dessen Vorhandensein ver-
schwiegen worden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.
Greiz, den 20. August 1917.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
J. V
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##
Cammann.