Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

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26. M 1 WM.i 1 4 
vom 11. Teptember 1917, 
die Verleihung der Rechtsfähigkeit an den land= und forstwirtschaftlichen 
Hauptverein für Reuß 4. L. in Greiz betreffend. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen HDnrchlnach des Fürsten haben Seine 
Hochfürstliche Durchlaucht der Fürst-Regent dem land= und forwirtschaftlichen Haupt- 
verein für Reuß ä. L. in Greiz auf geschehenes Ansuchen die Rechtsfähigkeit zu 
verleihen geruht. 
Solches wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Greiz, den 11. September 1917. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
27. Verordnung 
vom 15. September 1917 
zur weiteren Ausführung des vierten Buches der Reichsversicherungs- 
ordnung, betreffend die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. 
Zur weiteren Ausführung der Vorschrisien des vierten Buches der Reichs- 
Lerschemgspabmung vom 19. Juli 1911 (Reichsgesetzblatt Seite 509) wird folgendes 
bestimmt: 
Ansprüche auf Leistungen der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung 
können vom 1. Oktober 1917 ab außer bei den nach § 1613 der Reichsversicherungs- 
ordnung, § 6 der Verordnung vom 28. Dezember 1911 (Gesetzsammlung Seite 158) 
und § 2 der Regierungsverordnung vom 11. September 1912 (Gesetzsammlung 
Seite 211) zuständigen Behörden rechtswirksam auch bei der Thüringischen Landes- 
versicherungsanstalt in Weimar und, solange die Versicherten ihrer militärischen 
Dienstpflicht genügen, bei den für sie zur Zeit des Antrags zuständigen Militär= 
behörden angemeldet werden. 
Greiz, den 15. September 1917. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
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