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vom 11. Teptember 1917,
die Verleihung der Rechtsfähigkeit an den land= und forstwirtschaftlichen
Hauptverein für Reuß 4. L. in Greiz betreffend.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen HDnrchlnach des Fürsten haben Seine
Hochfürstliche Durchlaucht der Fürst-Regent dem land= und forwirtschaftlichen Haupt-
verein für Reuß ä. L. in Greiz auf geschehenes Ansuchen die Rechtsfähigkeit zu
verleihen geruht.
Solches wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Greiz, den 11. September 1917.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
27. Verordnung
vom 15. September 1917
zur weiteren Ausführung des vierten Buches der Reichsversicherungs-
ordnung, betreffend die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
Zur weiteren Ausführung der Vorschrisien des vierten Buches der Reichs-
Lerschemgspabmung vom 19. Juli 1911 (Reichsgesetzblatt Seite 509) wird folgendes
bestimmt:
Ansprüche auf Leistungen der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung
können vom 1. Oktober 1917 ab außer bei den nach § 1613 der Reichsversicherungs-
ordnung, § 6 der Verordnung vom 28. Dezember 1911 (Gesetzsammlung Seite 158)
und § 2 der Regierungsverordnung vom 11. September 1912 (Gesetzsammlung
Seite 211) zuständigen Behörden rechtswirksam auch bei der Thüringischen Landes-
versicherungsanstalt in Weimar und, solange die Versicherten ihrer militärischen
Dienstpflicht genügen, bei den für sie zur Zeit des Antrags zuständigen Militär=
behörden angemeldet werden.
Greiz, den 15. September 1917.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.