36. Regierungs-Verordnung
vom 20. Dezember 1918
zur Ausführung der Verordnung über die Arbeitszeit
in den Bäckereien und Konditoreien vom 23. November 1918
(Reichs-Gesetzbl. Seite 1329 ff.)
Zur Ausführung der nachstehend abgedruckten Vorschriften über die Arbeits-
zeit in den Bäckereien und Kondikoreien wird folgendes verordnet:
81.
Als zuständige Behörden im Sinne des § 5 der Verordnung werden be-
stimmt: .
das Landratsamt für das platte Land,
der Gemeindevorstand für die Städte.
6a2.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Dezember 1918 in Kraft.
Vom gleichen Zeitpunkte an wird die Regierungs-Verordnung vom 25. Juni
1896 zur Ausführung der Bestimmungen des Bundesrats über den Betrieb von
Bäckereien und Konditoreien (Gesetzsammlung Seite 7) aufgehoben.
Greiz, den 20. Dezember 1918.
Landesregierung Neuß ält. Linie.
W. Oberländer. A. Drechsler.
81.
In den gewerblichen Bäckereien und Konditoreien darf die regelmäßige täg-
liche Arbeitszeit der Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge und sonstigen Arbeiter acht
Stunden nicht überschreiten.
Den Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern (Lehrlingen) müssen an jedem
Arbeitstag, an dem sie länger als vier Stunden beschäftigt werden, Pausen von
einer Gesamtdauer von mindestens einer halben Siunde gewährt werden. Werden
sie länger als sechs Stunden beschäftigt, so muß die Gesamtdauer der Pausen min-
destens eine Stunde und eine der Pausen mindestens eine halbe Stunde betragen.
Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde kommen auf die
Pausen- nicht in Aurechnung.
Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für die Gesellen, Gehilfen,
Lehrlinge und sonstigen Arbeiter, die in Gast= und Schankwirtschaften, Speisean-
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