Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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s 1li. 
Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen dieser Verordnung 
regelt sich nach 8 130b der Gewerbeordnung. 
8 12. 
Mit Geldstrafe bis zu zweitansend Mark, im Unvermögensfalle mit Ge- 
fängnis bis zu sechs Monaten, wird bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen 
oder den auf Grund derselben erlassenen Anordnungen der zuständigen Behörden 
zuwider Arbeiter beschäftigt oder Arbeiten vornimmt oder vornehmen läßt. 
War der Täter zur Zeit der Begehung der Strastat bereits zweimal wegen 
Zuwiderhandlung nach Abs. 1 rechtskräftig verurteilt, so tritt, salle die Straftat 
vorsätzlich begangen wurde, Geldstrafe von einhundert bis dreitausend Mark oder 
Gefängnisstrase bis zu sechs Monaten ein. Die Anwendung dieser Vorschrift bleibt 
ausgeschlossen, wenn seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung bis zur Begehung 
der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind. 
Die durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1896 
(Reichs-Gesebl. S. 55) verkündeten Vorschristen über den Betrieb der Bäckereien 
und Konditoreien werden aufgehoben, desgleichen die Vorschristen in Nr. 18 der 
Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Beschäftigung von jugendlichen 
Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstälten mit Motorbetrieb, vom 13. Juli 
1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 566), insoweit sie sich auf Bäckereien und Konditoreien 
beziehen, sowie der 99 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bereitung 
von Backwaren vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 411). 
814. 
Dos Reichsarbeitsamt kann Bestimmungen über die Ausführung dieser Ver- 
ordnung erlassen. 
6 15. 
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft. Sie trilt am 15. Dezember 1918 in 
Wirkung. 
Verlin, den 23. November 19/18. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert. Haase. 
Der Staafsserreter des Reichsarbeitsamts. 
auer.
	        
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