100
s 1li.
Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen dieser Verordnung
regelt sich nach 8 130b der Gewerbeordnung.
8 12.
Mit Geldstrafe bis zu zweitansend Mark, im Unvermögensfalle mit Ge-
fängnis bis zu sechs Monaten, wird bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen
oder den auf Grund derselben erlassenen Anordnungen der zuständigen Behörden
zuwider Arbeiter beschäftigt oder Arbeiten vornimmt oder vornehmen läßt.
War der Täter zur Zeit der Begehung der Strastat bereits zweimal wegen
Zuwiderhandlung nach Abs. 1 rechtskräftig verurteilt, so tritt, salle die Straftat
vorsätzlich begangen wurde, Geldstrafe von einhundert bis dreitausend Mark oder
Gefängnisstrase bis zu sechs Monaten ein. Die Anwendung dieser Vorschrift bleibt
ausgeschlossen, wenn seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung bis zur Begehung
der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind.
Die durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1896
(Reichs-Gesebl. S. 55) verkündeten Vorschristen über den Betrieb der Bäckereien
und Konditoreien werden aufgehoben, desgleichen die Vorschristen in Nr. 18 der
Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Beschäftigung von jugendlichen
Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstälten mit Motorbetrieb, vom 13. Juli
1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 566), insoweit sie sich auf Bäckereien und Konditoreien
beziehen, sowie der 99 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bereitung
von Backwaren vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 411).
814.
Dos Reichsarbeitsamt kann Bestimmungen über die Ausführung dieser Ver-
ordnung erlassen.
6 15.
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft. Sie trilt am 15. Dezember 1918 in
Wirkung.
Verlin, den 23. November 19/18.
Der Rat der Volksbeauftragten
Ebert. Haase.
Der Staafsserreter des Reichsarbeitsamts.
auer.