Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

62. 
Das Gesetz vom 18. Mai 1913, den Landtag tetresen tritt, soweit es 
nicht bereits in Kraft ist, erst mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem nach § 1 die 
Hälfte der derzeitigen Landtagsabgeordneten auszuscheiden hat; mit weesen. Zeitpunkt 
erlöschen auch erst die Mandate der Ersten Bürgermeister don Greiz und Zeulenroda. 
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Die vorstehenden Bestimmungen treten mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Isteb Osterstein, * 26. April 1918. 
(Si 3-) Heinrich XXVII. 
(ggez.) v. Meding. 
6. Gesetz 
vom 27. April 19 
Gemeinderats= und ee bral, n betreffend. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Heinrich XXIV. Reuß Aelterer Linie verordnen 
Wir Heinrich der Siebenund#wanzigste 
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr 
von Plauen, Herr zu Grei, Kranichfeld, Gera, Schleizund Lobenstein, 
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie, 
mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
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In denjenigen Gemeinden des Fürstentume, in welchen in den Jahren 
lyls und 1920 eine Neuwahl von Gemeinderatsmitgliedern statifinden müßte, 
wird diese Neuwahl um 1 Jahr verschoben und die Amtsdauer aller dermaligen 
Mitglieder des Gemeinderats um 1 Jahr verlängert. 
* 72. 
Wahlen zum Ersatz außergewöhnlich ausgeschiedener Gemeinderatsmitglieder 
finden vor Mitte November 1919 nicht statt. Ausnahmen können von Fürstlicher
	        
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