Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Steuerpflichtige, welche
unterhaltungsberechtigten Angehörigen den wesentlichen Unterhalt oder sonst unter-
stühungsbedürftigen Angehörigen Unterstützungen gewähren, die insgesamt mehr
als ein Sechstel des Gesamteinkommens betragen. Darüber, ob die Voraus-
setzungen des Zuschlags vorliegen, ist bei der Veranlagung zu befinden Gegen
die Entscheidung finden die ordentlichen Rechtsmittel statt.
Diese Bestimmung findet ferner keine Anwendung auf Kriegerwitwen, welche
ein Einkommen von nicht mehr als 12000 M. haben. Als Kriegerwitwe ist an-
zusehen die Witwe eines Angehörigen der bewaffneten Macht des Deutschen Reichs,
der an dem gegenwärtigen Kriege teilgenommen hat und im Kriege gefallen oder
an einer im Kriege erlittenen Verwundung oder Krankheit vor oder innerhalb zwei
Jahren nach Friedensschluß gestorben oder während des Krieges vermißt und in
der Folge für tot erklärt ist; darüber ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet
im Zweifel Fürstliche Landesregierung unter Ausschluß des Rechtswegs.
82.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1918 in Kraft.
Gegeben Schloß Osterstein, den 15. Mai 1918.
E (gez.) Heinrich #
) v Meding.
Druckfehlerberichtigung.
Ges. S. 1917 S. 28 muß es in § 10 Ziffer 5 Zeile 3 heißen „und“
statt „oder“.