11. Gesetz
vom 22. Juli 1918
zur Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom
7. April 1880, die Vertretuns der Kirchgemeinden betreffend.
Im Namen Seiner Hodfürstichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XXIV. Reuß Aelterer Linie verordnen
Wir
Beinrich der Diebenundzwanzigste
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und
Lobenstein,
ꝛc. rc. rc.
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie,
zur Abänderung des Gesetzes vom 7. April 1880 (Gesehsammlung Seite 9) mit
Zustimmung des Landtags, was folgt:
l.
8 2 des Gesehes erhält folgenden Zusatz:
„Sie ist befugt ihre Angelegenheiten unter den gesetzlichen und aus ihrem
Verhältnisse als Glied der evangelisch-lutherischen Landeskirche sich ergebenden Be-
schränkungen, insbesondere ihr Gesamtvermögen und das des Kirchlehns unter Auf-
sicht Unseres Konsistoriums selbständig zu verwalten. Das Aussichts= und Ver-
fügungsrecht des letzteren richtet sich, soweit nicht besondere landesgesetzliche Be-
stimmungen bestehen, nach den allgemeinen Normen des geltenden Kirchenrechts.“
8 6 rr-l 2 erhält folgenden zuaat
„In den Städten sind jedoch die Pfarrer, Diakonen, Organisten und
Kantoren von deer Pflicht nicht befreit.“
Absatz 3 daselbst erhält folgende Fassung:
„Diejenigen Mitglieder der Kirchgemeinde, bei welchen die gesetzlichen Vor-