16
Die Worte am Ende desselben §: „und außerdem: wieviel Vertrauens-
männer aus jeder Ortsgemeinde zu wählen sind“ werden gestrichen.
VIII.
An Stelle des Absatz 1 und 2 in 9 17 tritt folgende Vestimmung:
ie Wahl der Kirchgemeindevorstandsmitglieder erfolgt durch die stimm-
berechtigten Kirchgemeindeglieder nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der von
Unserem Konsistorium zu erlassenden Wahlordnung.“
Die Absätze 4 und 5 des § 17 werden gestrichen.
IX.
Der Eingang des § 18 erhält folgende Fassung:
.Wählbar zu Kirchgemeindevorstandsmitgliedern sind usw.“
X.
Der Eingang des § 19 erhält folgende Fassiung:
„Vor der Wahl der Kirchgemeindevorstandemitglieder ist usw.“
XI.
Wheb 3 und 4 des § 24 erhalten folgende Fassung:
n Stelle der ausscheidenden Mitglieder ist die gleiche Zahl neu zu
wählen. Ausscheidenden können wiedergewählt werden.
XlI.
In § 25 Absatz 1, sowie in § 26 Absatz 1 und 2 wird das Wort:
„bestimmten“ jedesmal ersetzt durch das Wort „gewählten.“
Im Absaß 1 des § 26 werden die Worte „zum Vertrauensmonn“ gestrichen.
Absatz 7 des § 26 erhält folgende Fassung:
„An Stelle des Entlassenen wählt der Kirchgemeindevorstand für den Rest
der Dienstzeit des ersteren ein anderes aus der Zahl der nach § 18 wählbaren
Kirchgemeindeglieder, wo tunlich aus der Ortsgemeinde, welcher das entlassene Mit-
glied angehörte.“
XIII.
u Eingang des § 28 fallen die Worte „unbeschadet des bezüglichen
Oberaus die und Verfügungsrechts Unseres Konsistoriums sowie“ fort.
Im Eingang des § 29 fallen die Worte „unbeschadet der Unserem Kon-
sistorium zustehenden bezüglichen Aussichts= und Verfügungsrechte- fort.
In s 38 erhält der Eingang folgende abgeänderte Fassung:
„Die Beschlüsse und Erklärungen eines Kirchgemeindevorstandes bedürfen
zu ihrer Gültigkeit an sich und dritten Personen gegenüber der Genehmigung
Unseres Konsistoriums, wenn dieselben betreffen: