Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

XIV. 
§520 enthält unter Nr. 4 und 6 folgende Fassung: 
4. Bei Besetzung der geistlichen Stellen die Abgabe der Erklärung, ob gegen 
Person, Gaben, Lehre und Wandel eines in Aussicht genommenen Geistlichen Ein- 
wendungen gemacht werden. Diese Erklärung ist vom Kirchgemeindevorstande 
binnen 2 Wochen nach der Probepredigt oder, falls auf diese verzichtet worden ist, 
nach der Mitteilung der geplanten Ernennung abzugeben. Eiwaige Einwendungen 
sind zu begründen. Werden aus der Mitte der Gemeinde solche Einwendungen 
erhoben, so sind sie dieser Erklärung mit gutachtlicher Acußerung beizufügen und 
Unserem Konsistorium zur Entscheidung einzureichen. Ein Verzicht auf die Probe- 
predigt ist nur zulässig, wenn der Kirchgemeindevorstand ihn in beschlußfähiger 
Sitzung einstimmig ausspricht. 
6. Die Wahl des Kantors, des Organisten und der niederen Kirchenbe- 
diensteten, ihre Anstellung, Verpflichtung und im Falle der Kündbarkeit ihre Ent- 
lassung. Wenn solche Stellen nach Herkommen oder Gesetz mit einem anderen 
Amte verbunden sind, so ist der Kirchgemeindevorstand vor der Besetzung zu hören. 
Ueber seinen etwaigen Einspruch entscheidet Unser Konsistorium. Der Kirchgemeinde- 
vorstand hat die Dienstleistungen der bezeichneten Personen zu beaussichtigen und 
ihnen Dienstanweisungen zu geben. 
XV. 
§29 Ziffer 8 erhält folgende Fassung: 
„Z. vorschristsmäßige Mitwirkung bei den Wahlen der Kirchgemeindevor- 
standsmitglieder.“ 
XVI. 
sebi Der Absatz 2 des § 30 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung 
ersetzt: 
„Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten begründet werden, sind von dem 
Vorsitzenden und 2 Mitgliedern zu unterschreiben.“ 
XVII. 
In 8 32, letztem Absatz werden die Worte „und den anwesenden Mit- 
gliedern“ erseyzt durch die Worte „und von 2 Mitgliedern.“ 
XVIII. 
5 35 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
Im Falle solcher Auflösung ist eine Neuwahl anzuordnen.“ 
XIX. 
§ 37 erhält folgenden Zusatz: 
In den Städten steht die Verwaltung und Vertretung des Venmögens der 
kirchlichen Stellen dem Kirchgemeindevorstande zu. Für jede kirchliche Stelle ist hier
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.