Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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eine besondere Besoldungskasse zu errichten, deren Verwaltung mit der der Kirch- 
kasse zu vereinen ist. In diese Besoldungskasse fließen alle der kirchlichen Stelle 
zustehenden Einnahmen einschließlich der Gebühren und der etwaigen staatlichen 
Beihilfe. Aus ihr ist dem Inhaber der Stelle sein Gehalt in monatlichen Voraus- 
zahlungen zu gewähren; auch sind aus ihr bei Vakanzen die Entschädigungen für 
die geleisteten Bakanzarbeiten zu bezahlen. Die Kirchkasse hat den Besoldungs- 
kassen das zur Vorauszahlung nötige Geld vorzuschießen und etwa entstehende Fehl- 
beträge zu decken. Entstehende Ueberschüsse sind dem Kapitalvermögen der Stelle 
zuzuführen, soweit sie nicht zur Wiedererstattung der Deckung von Fehlbeträgen 
verwendet werden, bei Vakanzen bestimmungsgemäß an den Pensionsfonds abzu- 
führen sind, oder eine anderweitige Verwendung von Unserem Konsistorium ge- 
nehmigt ist. Ueber die Besoldungskassen ist jährlich als Anhang zur Kirchenkassen- 
rechnung Rechnung zu legen. 
Eleiche Besoldungskassen können auf Antrag der Kirchgemeindevorstände 
auch in ländlichen Parochien eingerichtet werden.“ 
XX. 
¾ |!s Ziffer 5 erhält folgenden Zusatz: 
den Städten bedarf es jedoch zu Reparaturen einer Genehmigung 
Furhlichem- Konsistoriums nicht.“ 
XIXI. 
§# 40 wird aufgehoben, und es erlischt dann für die Kirchgemeinden Greiz 
und Zeulenroda die Wirksamkeit aller dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden 
Normen insonderheit die über die Kirchendeputation in Greiz und die Lokalkirchen- 
inspektion in Zeulenroda. Nach Bildung der Kirchgemeindevorstände in der Städten 
kommen die zur Zeit bestehenden Verpflichtungen zu Leistungen der Städte an und 
für die dortigen Kirchgemeinden und geistlichen Stellen in Wegfall, soweit sie nicht 
auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 
XXII. 
Dieses Gesetz tritt, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist, mit 
seiner Verkündung in Kraft. Der Artikel XXII tritt in Kraft, sobald in den Städten 
Kirchgemeindevorslände gebildet sind; die Verpflichtungen zu Leistungen dieser Stadt- 
gemeinden an und für die dortigen Kirchgemeinden und geistlichen Stellen kommen 
jedoch erst in Wegfall zu einem zwischen der Stadtgemeinde und dem Kirchgemeinde- 
vorstande zu vereinbarenden Zeitpunkt. Kommt solche Vereinbarung nicht zu Stande, 
so tritt der Wegfall am 1. Oktober 1919 ein. 
Mit Ausführung dieses Gesetzes wird Unser Konsistorium beauftragt. 
Gegeben Neue Burg Greiz, den 22. Juli 1918 
(Eiegeh. (gez) Heinrich XXVIl. 
(cgez.) Cammann. 
 
	        
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