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eine besondere Besoldungskasse zu errichten, deren Verwaltung mit der der Kirch-
kasse zu vereinen ist. In diese Besoldungskasse fließen alle der kirchlichen Stelle
zustehenden Einnahmen einschließlich der Gebühren und der etwaigen staatlichen
Beihilfe. Aus ihr ist dem Inhaber der Stelle sein Gehalt in monatlichen Voraus-
zahlungen zu gewähren; auch sind aus ihr bei Vakanzen die Entschädigungen für
die geleisteten Bakanzarbeiten zu bezahlen. Die Kirchkasse hat den Besoldungs-
kassen das zur Vorauszahlung nötige Geld vorzuschießen und etwa entstehende Fehl-
beträge zu decken. Entstehende Ueberschüsse sind dem Kapitalvermögen der Stelle
zuzuführen, soweit sie nicht zur Wiedererstattung der Deckung von Fehlbeträgen
verwendet werden, bei Vakanzen bestimmungsgemäß an den Pensionsfonds abzu-
führen sind, oder eine anderweitige Verwendung von Unserem Konsistorium ge-
nehmigt ist. Ueber die Besoldungskassen ist jährlich als Anhang zur Kirchenkassen-
rechnung Rechnung zu legen.
Eleiche Besoldungskassen können auf Antrag der Kirchgemeindevorstände
auch in ländlichen Parochien eingerichtet werden.“
XX.
¾ |!s Ziffer 5 erhält folgenden Zusatz:
den Städten bedarf es jedoch zu Reparaturen einer Genehmigung
Furhlichem- Konsistoriums nicht.“
XIXI.
§# 40 wird aufgehoben, und es erlischt dann für die Kirchgemeinden Greiz
und Zeulenroda die Wirksamkeit aller dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden
Normen insonderheit die über die Kirchendeputation in Greiz und die Lokalkirchen-
inspektion in Zeulenroda. Nach Bildung der Kirchgemeindevorstände in der Städten
kommen die zur Zeit bestehenden Verpflichtungen zu Leistungen der Städte an und
für die dortigen Kirchgemeinden und geistlichen Stellen in Wegfall, soweit sie nicht
auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
XXII.
Dieses Gesetz tritt, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist, mit
seiner Verkündung in Kraft. Der Artikel XXII tritt in Kraft, sobald in den Städten
Kirchgemeindevorslände gebildet sind; die Verpflichtungen zu Leistungen dieser Stadt-
gemeinden an und für die dortigen Kirchgemeinden und geistlichen Stellen kommen
jedoch erst in Wegfall zu einem zwischen der Stadtgemeinde und dem Kirchgemeinde-
vorstande zu vereinbarenden Zeitpunkt. Kommt solche Vereinbarung nicht zu Stande,
so tritt der Wegfall am 1. Oktober 1919 ein.
Mit Ausführung dieses Gesetzes wird Unser Konsistorium beauftragt.
Gegeben Neue Burg Greiz, den 22. Juli 1918
(Eiegeh. (gez) Heinrich XXVIl.
(cgez.) Cammann.