12. Konftstorial-Verordnung
vom 22. Juli 1918
zur Ausführung des Gesetzes vom 22. Juli 1918 zur Abänderung
des Gesetzes vom 7. April 1880.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-
Regenten wird die Konsistorial-Verordnung vom 8. April 1880 zur Ausführung des
Gesetzes vom 7. April 1880, die Vertretung der Kirchgemeinden betreffend (Gesetz-
sammlung 1880 Seite 21 ff.), auf Grund des Art. 22 des Gesetzes vom 22. Juli
1918 in folgenden Punkten abgeändert:
5 12 erhält folgende Fassung:
„Bis auf weiteres wird die Zahl der aus jeder Kirchgemeinde nach Nr. 2
des § 13 resp. 5§ 15 und 17 des Gesetzes zu wählenden Mitglieder des Kirchge-
meindevorstandes, sowie die Zahl der aus jeder Ortsgemeinde nach § 15 des Gesetzes
zu wählenden Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes in den ländlichen Kirchge-
meinden so bestimmt, wie die Ubersicht in Beilage B (Gesetzsammlung 1880 Seite
34) ergibt.“
I#.
Der Eingang des § 13 erhält folgende Fassung
„Vor Einleitung einer Wahl von Mitgliedern des Ki
UI.
Im 1. Absatz des § 14 sind die Worte „der Vertrauensmänner“ zu streichen.
Am Ende von c) werden die Worte: „zu wählenden Vertrauensmänner“ ersetzt
durch die Worte: „zu wählenden Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes“.
W.
4 1 r!——)
usw.
In dem letzten Absatz des 9 14 ist nach den Worten durch Anschlag an
den Kirchtüren“ einzufügen: „oder in sonstiger ortsüblicher Weise“.
V.
In 820 werden statt der Worte: „zu wählenden Vertrauensmänner“ die
Worte gesetzt: „zu wählenden Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes“.
VI
Der letzte Satz des §25: „Wird“ bis — „vorgeschrieben ist“ wird gestrichen.
VII.
Der Eingang des § 29 erhält folgende Fassung:
„Als gewählte Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes gelten“ usw.
4