Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

12. Konftstorial-Verordnung 
vom 22. Juli 1918 
zur Ausführung des Gesetzes vom 22. Juli 1918 zur Abänderung 
des Gesetzes vom 7. April 1880. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten- 
Regenten wird die Konsistorial-Verordnung vom 8. April 1880 zur Ausführung des 
Gesetzes vom 7. April 1880, die Vertretung der Kirchgemeinden betreffend (Gesetz- 
sammlung 1880 Seite 21 ff.), auf Grund des Art. 22 des Gesetzes vom 22. Juli 
1918 in folgenden Punkten abgeändert: 
5 12 erhält folgende Fassung: 
„Bis auf weiteres wird die Zahl der aus jeder Kirchgemeinde nach Nr. 2 
des § 13 resp. 5§ 15 und 17 des Gesetzes zu wählenden Mitglieder des Kirchge- 
meindevorstandes, sowie die Zahl der aus jeder Ortsgemeinde nach § 15 des Gesetzes 
zu wählenden Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes in den ländlichen Kirchge- 
meinden so bestimmt, wie die Ubersicht in Beilage B (Gesetzsammlung 1880 Seite 
34) ergibt.“ 
I#. 
Der Eingang des § 13 erhält folgende Fassung 
„Vor Einleitung einer Wahl von Mitgliedern des Ki 
UI. 
Im 1. Absatz des § 14 sind die Worte „der Vertrauensmänner“ zu streichen. 
Am Ende von c) werden die Worte: „zu wählenden Vertrauensmänner“ ersetzt 
durch die Worte: „zu wählenden Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes“. 
W. 
4 1 r!——) 
usw. 
In dem letzten Absatz des 9 14 ist nach den Worten durch Anschlag an 
den Kirchtüren“ einzufügen: „oder in sonstiger ortsüblicher Weise“. 
V. 
In 820 werden statt der Worte: „zu wählenden Vertrauensmänner“ die 
Worte gesetzt: „zu wählenden Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes“. 
VI 
Der letzte Satz des §25: „Wird“ bis — „vorgeschrieben ist“ wird gestrichen. 
VII. 
Der Eingang des § 29 erhält folgende Fassung: 
„Als gewählte Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes gelten“ usw. 
4
	        
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